Selbsthilfe nach §§ 229 ff. BGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Else007
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#1

31.05.2016, 23:45

Wir diskutieren gerade folgenden Fall und stehen kurz davor, uns zu duellieren :auslach :

Ein Mieter hat im Garten einen Pavillon errichtet. Das Mietverhältnis wurde gekündigt und der Vermieter möchte, dass der Pavillon entfernt wird. Der Mieter reagiert aber nicht. Kann der Vermieter nun den Abriss vornehmen? Mein Diskussionspartner (Vollziehungsbeamter in Ausbildung) meint, das wäre ein Fall der Selbsthilfe. Ich sehe da aber nicht so recht einen Grund für und daher tendiere ich dazu, erst zu klagen, dadurch einen Titel zu erwirken und dann die zwangsweise Beseitigung (also Handlungsvollstreckung nach § 887 ZPO) durchzuführen??
Für die Anwendung der Selbsthilfe müssen doch andere Geschütze aufgefahren werden, oder hab ich was übersehen? :huch
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
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Soenny
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#2

01.06.2016, 08:06

Ich sehe bei der Frage entweder Rechtsberatung oder eine ReFaWi Aufgabe ;) Vielleicht klärst du mich über PN kurz auf ;)

Erst mal

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