Pfändung Rückgewähransprüche
Ich habe Rückgewähransprüche bezüglich mehrerer Grundschulden gepfändet, die vorrangig zu einer zugunsten des Mandanten eingetragenen Sicherungshypothek eingetragen sind. Der Pfüb liegt jetzt vor. Muss ich jetzt die Vormerkung gem. § 883 BGB und dazu die Pfändung der Rückgewähransprüche eintragen lassen? Hätte es negative Folgen für den Mdten., wenn ich es bleiben lasse?
die sicherungshypothek wird nach antragstellung und statgebung automatisch im grundbucheingetragen.
aber eine pfändung der rückgewährsansprüche wird m.E. - ohne gewähr - nicht im grundbuch eingetragen.
was anderes wäre es wenn du eigentümmergrundschulden gepfändet hättest, dann wäre ein antrag zu stellen auf eintragung der pfändung ins grundbuch.
aber eine pfändung der rückgewährsansprüche wird m.E. - ohne gewähr - nicht im grundbuch eingetragen.
was anderes wäre es wenn du eigentümmergrundschulden gepfändet hättest, dann wäre ein antrag zu stellen auf eintragung der pfändung ins grundbuch.