Weitere vollstr. Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Emilia06
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#1

11.05.2016, 16:50

Hallo,

wir haben eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (Vollstreckungsbescheid) beantragt, da die erste Ausfertigung auf dem Postwege zum GV verloren ging.
Jetzt habe ich hier in meinem schlauen Buch gelesen, dass die Einholung einer weiteren vollstr. Ausfertigung die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslöst, GK in Höhe von € 20,00 sind auch entstanden.

Ich will jetzt aus der weiteren vollstr. Ausfertigung die ZV betreiben, kann ich in die Forderungsaufstellung die 0,3 Gebühr und die GK mit aufnehmen?
Ich habe aber in dem Sinne keine Antragskopie auf Erteilung einer Zweitausfertigung wo die Kosten mit aufgeführt wurden (Nachweis), ich habe nur die Kostenrechnung des Gerichts über die GK 20,00.
Ich hoffe, ihr wisst was ich meine :nachdenk

Kann mir hier jemand weiterhelfen? das wäre super!

Vielen Dank schonmal

Emilia ;)
:thx
Ernie

#2

11.05.2016, 17:22

Eine echte weitere vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO liegt vor, wenn der ursprüngliche Vollstreckungstitel nicht mehr vorgelegt werden kann, z.B. weil sie verlustig gegangen ist. Hier ist m.E. die Notwendigkeit einer weiteren Ausfertigung vom Gläubiger zu vertreten, so dass dem Schuldner diese zusätzliche Kosten nicht als Kosten der notwendigen Zwangsvollstreckung angelastet werden können.
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#3

11.05.2016, 17:27

Seh ich auch so. Die Kosten einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sind nicht durch den Schuldner zu tragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Emilia06
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#4

11.05.2016, 17:28

In § 18 RVG ist aber gerade das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als Besondere - gebührenrechtliche - Angelegenheit definiert. Es gilt dort, dass in diesen Angelegenheiten gesonderte Gebühren berechnet werden können, unabhängig von den Gebühren, die in daneben anhängigen Verfahren anfallen, also zusätzlich!

Ich bin ganz durcheinander
:thx
Ernie

#5

11.05.2016, 17:30

Aber der Schuldner kann doch nicht mit Kosten belastet werden, die der Gläubiger zu vertreten hat. Dass Du gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber diese Kosten abrechnen kannst, ist eine völlig andere Sache.
Emilia06
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#6

11.05.2016, 17:32

aber der Gläubiger kann doch auch nichts dafür
ging auf dem Postweg verloren.
:thx
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#8

11.05.2016, 18:35

Danke für den Link meines alten Postes. Ich geh dann mal. :lolaway :ichmussweg :huch

Also.....was interessiert mich mein Geschwätz von eben: Ja, die Kosten können beim Schuldner geltend gemacht werden. :pfeif
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Emilia06
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#9

12.05.2016, 10:35

Hallo,

danke Euch für die Unterstützung

LG
Emilia
:thx
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#10

12.05.2016, 11:01

Ich habe jetzt noch ein Problem, und zwar:

Ich habe ja einen ganz normalen Antragsschriftsatz an das Gericht gemacht zur Erteilung der Zweitausfertigung, ohne Angabe der 0,3 Gebühr darin.
Also habe ich ja keine Kopie, so wie z.B. bei dem ZV-Formular, wo die Kosten drinstehen.
Wenn ich jetzt aus der Zweitausfertigung in die Vollstreckung gehe, kann ich dann die 0,3 Gebühr einfach mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen und nur den Antragsschriftsatz in Kopie als Beleg beifügen?

Danke Euch

LG Emilia
:thx
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