Zustellungsnachweis ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Rehlein87

#1

09.05.2016, 16:55

Hallo,

folgendes Problem: Wir haben einen Vergleich geschlossen, woraufhin wir den Gegner bzw. dessen Vertreter zur Zahlung des Vergleichs aufgefordert haben. Es erfolgte keine Zahlung, weshalb wir die ZV eingeleitet haben. Nun moniert der GVZ, dass kein Zustellungsnachweis vorliegt, da ja der Vergleich nicht an die Gegenseite zugestellt wurde. Meine Frage ist nun: Muss ich diesen jetzt erst nochmal zustellen oder genügt auch die Mitteilung an den GVZ, dass er den Vergleich an den Schuldner zustellen soll? Er hat nämlich weiter geschrieben: "benötige ich einen Zustellungsnachweis oder eine Auftragserweiterung bezüglich der Zustellung".

Vielen Dank u. LG
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paralegal6
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#2

09.05.2016, 17:00

Ich würde durch den GV zustellen lassen
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Anahid
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#3

10.05.2016, 09:05

Die meinen Azubis immer wieder vorgekauten Grundregeln der ZV: Titel, Klausel, Zustellung

Selbstverständlich musst Du zustellen. Da der GV eh bereits beauftragt ist, würde ich ihn zusätzlich mit der Zustellung beauftragen, wie paralegal auch vorschlägt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Rehlein87

#4

10.05.2016, 14:31

Ja das mit der Zustellung war mir schon klar, ich war mir nur nicht sicher, ob ich diesen jetzt erst nochmals an die Gegenseite zustellen lassen muss. Denn dadurch hätte sich das Ganze ja erheblich verzögert.
jenniver
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#5

10.05.2016, 14:40

Rehlein87 hat geschrieben:nochmals an die Gegenseite zustellen lassen muss.
Wieso nochmals? Entweder er ist zugestellt, dann hast du den Nachweis oder er ist nicht zugestellt und du lässt ihn durch den GV zustellen.
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#6

22.11.2016, 11:34

Mal eine dumme Frage:

Es heißt ja - wie Anahid schon sagte - Titel, Klausel, Zustellung.

Mir wurde beigebracht, dass man den Titel immer MIT der Klausel zustellen muss, damit es für die Zwangsvollstreckung wirksam ist. Wir haben es daher bei Vergleichen z. B. immer so gemacht, dass wir erst auf die vollstreckbare Ausfertigung gewartet haben und diese dann an den Gegenanwalt im Parteibetrieb zugestellt haben (bzw. jetzt läuft ja vieles nur noch über GVZ). Dann habe ich mal etwas recherchiert und dabei hieß es, meinem Verständnis nach, man muss nur den Titel zustellen und diesen Nachweis erbringen, die Klausel muss darauf noch nicht sein. Diese bräuchte man dann erst für die eigentliche Zwangsvollstreckung. Bei uns in der Kanzlei hat das so noch keiner gehört und man hat das bisher noch nie so gemacht, sondern immer nur beispielweise die vollstreckbare Ausfertigung von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Von anderen Kanzleien haben wir auch immer nur die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt bekommen.

Nur spart man sich doch direkt Zeit, wenn man nicht erst auf die vollstreckbare Ausfertigung wartet, sondern den Vergleich zeitnah zustellt, während man noch auf die Vollstreckbare wartet. Das könnte dann doch problemlos parallel laufen und nicht zeitgleich? Wobei das hauptsächlich für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gilt. Für den Gerichtsvollzieher brauch man ja ohnehin den Originalbeschluss, da denke ich holt man sich erst die Klausel und macht dann den Zustellauftrag. Geht der Gerichtsvollzieher überhaupt los, wenn ich die Klausel nicht drauf habe? Wobei ich nicht denke, dass ein Zustellauftrag an ihn mit einer vollstreckbaren Ausfertigung gekoppelt sein muss ;).

Wie ist es denn richtig?
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Soenny
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#7

22.11.2016, 11:44

§ 750 Abs. 2 ZPO ist da eigentlich ziemlich eindeutig ;)
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#8

22.11.2016, 12:18

Soenny hat geschrieben:§ 750 Abs. 2 ZPO ist da eigentlich ziemlich eindeutig ;)
Aber ist das denn auch einschlägig für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt hinsichtlich eines Vergleichsbeschlusses? Ich gehe mal davon aus. Vielleicht gibt es da aber Ausnahmen.

Also passt es, dass ich nur den Titel (also den Vergleichsbeschluss) zustellen muss und nicht den Titel mit Vollstreckungsklausel.
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Blacky29
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#9

22.11.2016, 13:14

Also ich mache das immer parallel, Zustellung ohne Klausel, ob Urteil oder Vergleich. Gleichzeitig beantrage ich bei Gericht die Vollstreckungsklausel. Gab bisher noch nie Probleme. Hatte das auch mal so in einer Kommentierung gelesen, dass es für die Zustellung der Klausel nicht bedarf. Wenn ich über GV zustellen lasse, kann ich das auch ohne Klausel, aber den ZV-Auftrag kann ich dann nicht mit rein nehmen, sondern nur die Zustellung. Wenn ich beides kombinieren möchte, brauche ich natürlich die Klausel.
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#10

22.11.2016, 14:30

Blacky29 hat geschrieben:Also ich mache das immer parallel, Zustellung ohne Klausel, ob Urteil oder Vergleich. Gleichzeitig beantrage ich bei Gericht die Vollstreckungsklausel. Gab bisher noch nie Probleme. Hatte das auch mal so in einer Kommentierung gelesen, dass es für die Zustellung der Klausel nicht bedarf. Wenn ich über GV zustellen lasse, kann ich das auch ohne Klausel, aber den ZV-Auftrag kann ich dann nicht mit rein nehmen, sondern nur die Zustellung. Wenn ich beides kombinieren möchte, brauche ich natürlich die Klausel.
Danke dir :). So hätte ich mir in der Praxis das auch vorgestellt.

Wie machst du es beim GVZ mit den Anlagen? Stellst du dann nur eine beglaubigte Kopie des Vergleichsbeschlusses zu? Normalerweise muss man den GVZ aber doch mit den Originalen losschicken? Bei unseren Arbeitsgerichten ist es immer unterschiedlich, was wir zurückbekommen. Manchmal kriegen wir den Beschluss nur einfach als Fax. Manchmal wird es per Post übersandt, wobei man das ja - wenn mich nicht alles täuscht - normalerweise immer zweifach erhält. Dann kann ich ja die beglaubigte Abschrift zwecks Anbringung der Vollstreckungsklausel an das Gericht zurückschicken und übersende die einfache Abschrift mittels Gerichtsvollzieher an die Gegenseite oder?

Hach das war alles so einfach, als das von Anwalt zu Anwalt problemlos klappte. Seit der neuesten BGH-Entscheidung, wonach es Verrat an der eigenen Mandantschaft darstellen kann, an der ZV mitzuwirken, schicken die meisten die EBs nicht mehr zurück - machen wir ja auch nicht mehr. Durch den Gerichtsvollzieher wird das dann natürlich etwas umständlicher.
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