Berechnung pfändbarer Betrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mic87
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#1

02.05.2016, 16:29

Hallo,

ich benötige Hilfe in einer Vollstreckungsakte, die zwar nicht kompliziert ist, aber dennoch fehlt mir entsprechende „Munition“.

Wir vertreten eine Dame, die für ihre Tochter den Unterhalt beim Arbeitgeber pfändet (durch uns veranlasst) und zusätzlich eine weitere Forderung aus der Vermögensauseinandersetzung (ebenfalls durch uns veranlasst).
Der Unterhalt kommt monatlich und in der Höhe gibt es keine Differenzen. Bei der weiteren – beim Arbeitgeber vorliegenden – Pfändung jedoch schon.

Der Arbeitgeber berechnet den Pfändungsbetrag aus dem Nettoeinkommen des Schuldners von 2.620-2.629,00 € unter Berücksichtigung von einer Unterhaltsberechtigten (Tochter, für die die Kindesmutter auch bereits pfändet) und überweist monatlich 570,98 €.

Wir sind der Auffassung, dass für die Berechnung des pfändbaren Betrages die Tochter nicht zu berücksichtigen ist, da ja der Unterhalt auch nur im Wege der Pfändung gezahlt wird.
Wir im Büro gehen von folgender Berechnung aus: Pfändbarer Betrag 1.082,28 € abzgl. Unterhalt 356,00 € = 726,28 €.

Ein Lohnbüro sagte mir, die Berechnung des Arbeitgebers sei korrekt, ist dieses tatsächlich so?
Für den Schuldner ist die Berechnung des Arbeitgebers ja total super, Kindesunterhalt wird gepfändet und zusätzlich wird für die weitere Pfändung auch noch die Tochter als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt.
Ich würde gerne eine Abänderung des PfÜbs beantragen, wonach das Kind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Liege ich damit falsch? :kopfkratz
LiahWildfang
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#2

02.05.2016, 16:41

Verstehe ich das richtig? Ihr wollt dass das Kind bei dem pfändbaren Betrag nicht mit berücksichtigt wird?

Ich bin mir nicht sicher aber Kind ist Kind oder? Wie er den Unterhalt für das Kind loswird dürfte dabei unerheblich sein..

Gerne lasse ich mich eines Besseren belehren :)
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Pepples
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#3

02.05.2016, 16:53

Auch wenn es per Pfändung läuft, aber der Unterhalt wird ja bezahlt. Also ist das Kind auch zu berücksichtigen.
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Mic87
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#4

02.05.2016, 21:05

Schade, dann lasse ich das lieber.
Aber schon unfair für die Gläubigerin, der Betrag für die Berücksichtigung der Tochter ist höher, als er tatsächlich zahlt :huepf

vielen Dank und schönen Abend.
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paralegal6
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#5

02.05.2016, 21:05

Also er hat 2 Kinder und zahlt für keins freiwillig? Nach Abzug von Kind 1 hat er noch 1.082€? Wenn er kein drittes hat braucht er doch nur den einfachen Selbstbehalt da Kind 2 ja auch vollstreckt. Wäre für mich sonst auch unlogisch. Der Unterhalt wurde doch richtig ermittelt, mit den aktuellen Zahlen? Das muss ja rechnerisch irgendwie hin kommen. Oder hab ich den Sachverhalt falsch gelesen
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Mic87
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#6

03.05.2016, 11:37

Der Schuldner hat ein Kind; für dieses Kind vollstrecken wir den Unterhalt.
Dann hat die Kindesmutter selbst noch eine Forderung gegen den Schuldner, die ebenfalls vollstreckt wird und hierbei wird vom Arbeitgeber eine Unterhaltsberechtigte (das Kind) berücksichtigt.

Wir bekommen den Kindesunterhalt von monatlich 368,00 € und auf die Forderung der Kindesmutter monatlich 570,98 €.
Wenn ich jedoch von keiner Unterhaltsberechtigten ausgehe, weil ja die Vollstreckung hinsichtlich des Unterhalts läuft, komme ich auf einen pfändbaren Betrag von 1.082,28 €, hiervon ziehe ich den Kindesunterhalt ab, sodass noch ein Betrag von 714,28 € verbleiben würde, wir bekommen ja aber "nur" 570,98 €. Der Schuldner hat hier quasi ein Plus von 143,3 € (714,28-570,98), obwohl das Kind nicht bei ihm lebt und er lediglich an Unterhalt 368,00 € zahlt.

Den Arbeitgeber (meine Drittschuldnerin) hatte ich "auf blauen Dunst" schon angeschrieben, aber dort wird weder reagiert, noch höhere Zahlung geleistet.
LiahWildfang
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#7

03.05.2016, 11:40

Ja aber es liegt doch eine Unterhaltsberechtigte vor. Und die bekommt auch ihr Geld..
Ernie

#8

03.05.2016, 12:07

Mic87 hat geschrieben:und hierbei wird vom Arbeitgeber eine Unterhaltsberechtigte (das Kind) berücksichtigt
das ist korrekt.
Mic87
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#9

04.05.2016, 10:37

:thx
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