Trotz VA pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
BeLu89
Forenfachkraft
Beiträge: 231
Registriert: 08.02.2016, 17:18
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro
Wohnort: Bremen

#1

13.04.2016, 14:45

Hallo,

laut Vermögensverzeichnis ist der Schuldner getrenntlebend und hat ein minderjähriges Kind. Er lebt allerdings mit der Noch-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung.

Meine Fragen:

1. Kann ich trotz Vermögensauskunft sein Arbeitseinkommen per PfüB pfänden?
2. Wird das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt?
3. Was ist Naturalunterhalt (gezahlt an das Kind)?

Bin mir allgemein unsicher, wie ich weiter vorgehen kann.
Tatjana H.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 961
Registriert: 15.07.2015, 09:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#2

13.04.2016, 14:58

Naturalunterhalt ist, dass er das Kind ernährt und ihm Kleidung, Wohnung, etc. bietet.

Wie hoch ist denn das Einkommen?
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

Manieren machen uns zu Menschen

Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.


Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten :haue
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#3

13.04.2016, 14:58

1. Ja, darum hast du ja die VA beantragt, um den Arbeitgeber zu erfahren.
2. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.
3. Naturalunterhalt ist Kleidung, Essen, etc.
DieTippse
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 29.10.2013, 16:55
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

13.04.2016, 16:40

Pfänden kann man auch nach Abgabe der VA. Der Schuldner wird nicht dadurch geschützt, weil er sein Vermögen offen gelegt hat.
Ob die Pfändung zum Erfolg führt, ist von dem Gehalt des Schuldners abhängig und ob Vorgläubiger bestehen.
Sofern der Gläubiger unabhängig von der Erfolgsaussicht versuchen will, seine Forderung durchzusetzen, würde ich auf jeden Fall eine Pfändung aussprechen.
Sofern der Gläubiger allerdings Kosten sparen will, kannst du es erstmal mit einem außergerichtlichen Schreiben an den Arbeitgeber versuchen. Manche Arbeitgeber sind so nett - müssen aber nicht ! - und teilen einem mit, wie hoch das Gehalt des Schuldners ist und ob, und wenn ja, wie viele Vorgläubiger bestehen.
BeLu89
Forenfachkraft
Beiträge: 231
Registriert: 08.02.2016, 17:18
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro
Wohnort: Bremen

#5

14.04.2016, 12:44

Sein Einkommen beträgt knapp 1.700,00 €.

Muss er seiner Noch-Ehefrau Unterhalt zahlen, wenn sie mit ihm in der Wohnung wohnt? In der VA steht, dass sie kein eigenes Einkommen hat, aber nicht, ob er an sie Unterhalt zahlt. Muss sie bzgl. der Pfändungsfreigrenze mitberücksichtigt werden?
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

14.04.2016, 12:59

Ob sie mit ihm in der Wohnung zusammen wohnt oder nicht, spielt keine Rolle. Solange er ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, muss sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigt werden. Was sagt denn die VA dazu? Gibt es dort diesbezügliche Angaben?
Wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat, dann wird er ihr wahrscheinlich auch Unterhalt zahlen müssen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
BeLu89
Forenfachkraft
Beiträge: 231
Registriert: 08.02.2016, 17:18
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro
Wohnort: Bremen

#7

21.04.2016, 13:45

Nein, in der VA steht nichts. Ich habe sie jetzt mitberücksichtigt.

Danke
Antworten