Stadt weigert sich, EMA zu erteilen ohne ersichtlichen Grund

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#1

12.04.2016, 12:38

Liebe Forumgemeinde! Ich habe folgendes Problem:

Wir haben bezüglich eines Schuldners EMA angefordert und wie immer eine Kopie des Titels beigefügt (wir machen das immer). Die Stadt schickt uns die Anfrage zurück und teilt Folgendes mit: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden." :augenreib

Was denn nun? Tatsächliche oder rechtliche Gründe? Das ist ein himmelweiter Unterschied. Eine Auskunftssperre kann ja eigentlich nicht vorliegen, da wir unter Vorlage der Kopie des Zahlungstitels trotzdem eine Auskunft hätten bekommen müssen. Sollte der Schuldner unbekannt verzogen sein, sieht die Antwort der Stadt ja auch entsprechend anders aus.

Ich habe die Stadt nochmal angeschrieben und darauf hingewiesen (falls die das beim 1. Mal übersehen haben), dass wir eine Kopie des Vollstreckungstitels gegen den Schuldner haben und auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre eine Anspruch auf Mitteilung der neuen Anschrift haben. Im Übrigen ist mir die Antwort der Stadt zu allgemein gehalten. Wir hätten schon gerne gewußt, WARUM die Auskunft nicht erteilt werden kann.

Nunmehr bekomme ich eine Antwort der Stadt die lautet:
"Sollte mit Ihren gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden, eine Auskunftssperre nach § 51 BMG, ein Sperrvermerk nach § 8 BMG eingetragen, eine aktuelle Anschrift des Gemeldeten nicht ersichtlich sein, oder sonstige schutzwürdige Interessen nach § 8 BMG der Auskunftserteilung entgegenstehen, erfolgt regelmäßig die Beantwortung des Auskunftsersuchens mit einer neutralen Antwort. Die neutrale Antwort lautet in diesen Fällen "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Das ist meiner Meinung nach völlig idiotisch. :patsch Das kann doch echt alles sein...

Habt Ihr so etwas schon mal gehabt? Hat man als Gläubiger nicht Anspruch darauf zu erfahren, warum die Auskunft nicht erteilt werden kann?
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Muschel
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#2

12.04.2016, 12:43

Vielleicht hat das damit was zu tun, dass die Person die Auskunft wünscht (also ihr) erklären müsst, dass ihr die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel benutzt. Das musste ich das letzte Mal schreiben, ansonsten hätte ich auch keine Auskunft bekommen. Allerdings haben die mir das auch so mitgeteilt und nicht geschrieben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen.
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#3

12.04.2016, 12:48

Muschel hat geschrieben:Vielleicht hat das damit was zu tun, dass die Person die Auskunft wünscht (also ihr) erklären müsst, dass ihr die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel benutzt.
Stimmt schon und ich schreibe es auch immer dazu. Aber sieht man es nicht allein daran, dass dem Schreiben ein Titel beigefügt ist?
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#4

12.04.2016, 12:48

Ich habe vor kurzem auch diese blöde Antwort bekommen und beim Amt angerufen. Dort wurde mir gesagt, dass diese Mitteilung rausgehen muss, wenn es Unterschiede bei den Daten der erfragten und der gemeldeten Person gibt (z. B. 2. Vorname, falsches Geburtsdatum, Schreibfehler im Namen), wenn die Person im System nicht gefunden werden kann oder wenn sie nicht gemeldet ist.
Zuletzt geändert von Whoville am 12.04.2016, 14:39, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

12.04.2016, 13:02

Muschel hat geschrieben:Vielleicht hat das damit was zu tun, dass die Person die Auskunft wünscht (also ihr) erklären müsst, dass ihr die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel benutzt. Das musste ich das letzte Mal schreiben, ansonsten hätte ich auch keine Auskunft bekommen. Allerdings haben die mir das auch so mitgeteilt und nicht geschrieben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen.
Das haben wir bei uns in der Anfrage schon automatisch so drin stehen. Daran kann es nicht liegen.
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#6

12.04.2016, 13:06

Whoville hat geschrieben:Ich habe vor kurzem auch diese blöde Antwort bekommen und beim Amt angerufen. Dort wurde mir gesagt, dass diese Mitteilung rausgehen muss, wenn es Unterschiede bei den Daten der erfragten und der gemeldeten Person gibt (z. B. 2. Vorname, falsches Geburtsdatum, Schreibfehler im Namen), wenn die Person im System nicht gefunden werden kann oder wenn sie nicht gemeldet ist.
Das kann also alles sein! :patsch
Was ist aus der guten alten Antwort: "Mit den von Ihnen angegebenen Daten kann eine Person nicht eindeutig identifiziert werden" der "Die gesuchte Person ist hier unbekannt" geworden?!. Dann hat man wenigstens einen Anhaltspunkt und kann noch versuchen, das Geburtsdatum rauszufinden oder im zweiten Fall auf anderen Wegen versuchen die Anschrift zu ermitteln. :motz
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#7

12.04.2016, 13:08

Die Dame beim Amt war über die Vorlage auch nicht begeistert, gerade weil sie eben so schwammig ist und ständig Rückfragen kommen. Aber das neue Meldegesetz sieht diese Antwort wohl vor. Ich begreif das auch nicht... :(
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AliceImWunderland
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#8

12.04.2016, 13:16

Da hat sich mal jemand beim Gesetzentwurf richtig Gedanken gemacht! :ohmann Wie immer......

Vielen Dank für Eure Antworten. :thx
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#9

12.04.2016, 14:37

Seit wann kann man mit einem Zahlungstitel die Auskunftssperre umgehen ?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#10

12.04.2016, 14:58

Zu der Frage, ob in so einem Fall Art. 14 GG oder § 51 BMG schwerer wiegt, gibt es so gut wie keine Rechtsprechung. Konkret hat sich bislang wohl nur das AG Marbach geäußert. AG Marbach verneint den Auskunftsanspruch, aber die Begründung überzeugt nicht wirklich. Zu diesem Thema empfehle ich den Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Vollstreckung effektiv.
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