Hallo zusammen,
ich brauche mal wieder Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
Wir haben einen Beschluss nach § 888 ZPO, wonach gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Urteil auferlegten Handlung ein Zwangsgeld verhängt wurde, ersatzweise Zwangshaft.
Ich weiß, dass die Schuldnerin bereits im März die ZV abgegeben hat und dort auch nichts zu holen ist.
Wie muss ich jetzt weiter vorgehen ?
Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
LG Yvonne
ZV § 888 Vorgehenweise
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Du musst mit diesem Zwangsgeldbeschluss zunächst versuchen, das Zwangsgeld einzutreiben. Erst dann kannst Du mit dieser Fruchtlosigkeitsbescheinigung weitere Schritte einleiten (Haftbefehl/Vollstreckung Beugehaft).
Gruß
Hühnerhaufen
Gruß
Hühnerhaufen
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Also ganz normal den ZV Auftrag obwohl ich schon Kenntnis von der Vermögensauskunft habe ?
Es ist nur wenigen die Fähigkeit vorbehalten, dass Gute in einem Menschen zu entdecken.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja. Die Schuldnerin hat ja grundsätzlich die Möglichkeit, die ZV durch Vornahme der Handlung abzuwenden. Erst wenn sie nicht reagiert, kommt es zur ZV betr. Zwangsgeld/Zwangshaft.
Muss ich das Zwangsgeld auch mit dem neuen Formular beitreiben? Oder geht hier noch das "normale" Anschreiben an das Gericht?
LG
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Sorry ihr Lieben, aber ich muss das Thema noch mal hoch schieben.
Das Zwangsgeld wird ja zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben.
Was trage ich denn im Modul A (A4) dann da für eine Kontoverbindung der Staatskasse da ein?
Ich steh auf dem Schlauch, sorry.
Danke für Antworten!
Das Zwangsgeld wird ja zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben.
Was trage ich denn im Modul A (A4) dann da für eine Kontoverbindung der Staatskasse da ein?
Ich steh auf dem Schlauch, sorry.
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also die für Hamburg kenne ich ....
Du hast doch bestimmt ein Schreiben des Gerichts vorliegen, steht da nicht die Bankverbindung der Justizkasse?
Gruß
Hühnerhaufen
Du hast doch bestimmt ein Schreiben des Gerichts vorliegen, steht da nicht die Bankverbindung der Justizkasse?
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