Sicherungshypothek bezahlt - neue Forderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Aelizia
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#1

11.04.2016, 14:33

Hallo zusammen :wink1

Ich habe auf dem Grundbesitz des Schuldners eine Sicherungshypothek eintragen lassen (Forderung aus VB).
Diese Forderung ist vollständig bezahlt. Hypothek aber nicht gelöscht.

Nun haben wir eine neue Forderung gegen den gleichen Schuldner (nach Eintragung der Hypothek entstanden). Auch mit VB tituliert.

Kann/muss ich jetzt die bereits eingetragene Hypothek pfänden? Gläubiger u. Schuldner sind identisch.

Wie geht man denn da vor? :kopfkratz

Ich wäre für Hilfe dankbar.
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Tine Dea
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#2

11.04.2016, 16:52

Hallo!
Die von dir bereits eingetragene Hypothek besteht nur, solange die Forderung aus em (ursprünglichen) VB besteht. Du kannst deine jetzige Forderung also nicht aus der bereits eingetragenen (nicht mehr bestehenden) Hypothek befriedigen.
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#3

11.04.2016, 16:54

auch nicht durch Pfändung der (bereits bezahlten) Hypotheken?
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#4

11.04.2016, 17:00

Die Hypotheken bestehen nicht mehr. Das Bestehen der Hypothek ist zwingend abhängig vom Bestehen der Forderung wegen welcher sie eingetragen wurde. Sofern also deine Forderung beglichen ist, wie du geschrieben hast, besteht diese Forderung und damit ergo auch die Hypothek nicht mehr.
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#5

11.04.2016, 17:18

Aber sie sind doch nicht gelöscht und jetzt quasi Eigentümergrundschulden, weil bezahlt.
Oder irre ich?
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#6

11.04.2016, 17:51

Hallo Aelizia,
leider ist der von Dir angedachte Weg - wie Tine Dea schon ausgeführt hat - nicht durchführbar. Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek entsteht für die Gläubigerforderung eine streng forderungsabhängige (akzessorische) Hypothek. Eine Vollstreckung der neuen Forderung kann daher in Eurem Fall nicht mehr auf die ursprüngliche Hyp. vollzogen werden, Du "darfst" das ganze Procedere also noch mal aufrollen.
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
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#7

12.04.2016, 05:15

Hallo,

mit Bezahlung der Forderung wird die Sicherungshypothek zur Eigentümergrundschuld.
Diese kann mir PfüB + Eintragung der Pfändung im Grundbuch gepfändet werden.

S. Geiselmann
Aelizia
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#8

12.04.2016, 10:06

Das ist ja prima!

:thx

Dann mache ich mir jetzt mal Gedanken darüber, wie ich das ins Pfüb-Formular bekomme :-?
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Vivanja
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#9

10.05.2016, 12:01

Hallo Liebe Kollegen.

Ich habe auch ein Problem bezüglich einer oder besser gesagt zweier Sicherungshypotheken. Ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.

Wir sind mit der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages beauftragt. Vormerkung des Käufers ist im Grundbuch bereits eingetragen. KP würde für die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Grundschuld und Sicherungshypothek ausreichen. Jetzt ist aber nach Eintragung der Auflassungsvormerkung eine weitere Sicherungshypothek eingetragen worden. Somit wäre der KP nicht mehr ausreichend. Kann der Käufer diese Sicherungshypothek irgendwie rauskicken oder ablehnen????

Vielen Dank für die Mühe.

LG Vivanja
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Aelizia
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#10

16.06.2016, 16:33

Geiselmann hat geschrieben:
mit Bezahlung der Forderung wird die Sicherungshypothek zur Eigentümergrundschuld.
Diese kann mir PfüB + Eintragung der Pfändung im Grundbuch gepfändet werden.
Hierzu habe ich noch eine Rückfrage:

Ich habe den Pfüb jetzt vorliegen, muss der jetzt noch an den Eigentümer zugestellt werden oder kann die Grundbuchberichtigung ohne Zustellung beantragt werden?
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