Hallo,
ich soll aus einem Urteil - Zahlung Hauptforderung und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von .... ZV einleiten. Vollstreckung der Hauptforderung ist kein Problem, aber die Vollstreckung des Freistellungsanspruches.
Die vorgerichtlichen Kosten wurden über Beratungshilfe abgerechnet, so dass nur die Differenz zur regulären Vergütung von der Gegenseite gezahlt werden müsste.
Stelle ich jetzt Antrag nach § 887 ZPO, dahingehend, den Gläubiger zu ermächtigen, den Differenzbetrag zu zahlen?
Vollstreckung vorgerichtl. Kosten - Beratungshilfe
- Sprengmann
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.