Überweisungsbeschluss ohne erforderliche Sicherheit

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mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
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#1

31.07.2007, 21:34

Ich hab im Moment eine Akte zur Bearbeitung, wo sowohl wir :cry: als auch der zuständige Rechtspfleger :) gepennt haben. Eigentlich betreiben wir in der Sache nur die Sicherungsvollstreckung, weil der Mandant die Sicherheit nicht geleistet hat. Im Eifer des Gefechtes haben wir allerdings einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt :ohmann . Leider hat der Rechtspfleger es auch nicht gemerkt und den Beschluss wie beantragt erlassen. jetzt fragt der Drittschuldner nach dem Nachweis der Sicherheitsleistung (es ist nämlich tatsächlich was zu holen).
Wie komme ich denn aus der Nummer wieder raus? Meine Idee war, auf das erworbene Einziehungsrecht zu verzichten und nur die Pfändung aus dem Beschluss wirken zu lassen. Geht das? Hat jemand von Euch so was schonmal gehabt?
GV Alt
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#2

31.07.2007, 22:59

Fehler hin oder her. - Die Pfändung ist bewirkt (und hatte wohl auch Erfolg). Lediglich die Überweisung hätte mangels Sicherheitsleistung in dem Beschluß nicht aufgeführt werden dürfen.

Antrag an das Vollstr.-Gericht auf Berichtigung des Beschlusses wäre m.E. ausreichend. - Mal vorab mit dem Rechtspfleger darüber reden.
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