KFB 788 Zuständigkeit, gesamtschuldnerische Haftung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Annabella
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#1

31.03.2016, 14:11

Hallo,

folgender Fall: Wir haben zwei gesamtschuldnerisch haftende Schuldner. Einer wohnt in A und der andere in B nach der Räumung. Wir haben gegen den einen in A wohnenden vollstreckt und dann gegen den anderen in B.
Nun soll ich die Kosten festsetzen lassen. Welches Gericht ist zuständig? Eigentlich das der letzten Vollstreckungshandlung gell? Mein Chef will aber nun dass bei einem Gericht der KFB festgesetzt wird gegen beide gesamtschuldnerich, damit nicht alles so auseinandergerissen ist. Ich hätte sonst nacheinander festsetzen lassen bei den unterschiedlichen Gerichten. Was stimmt nun??

Ich brauche mal eure Hilfe und vielleicht auch ne Fundstelle

:thx :thx :thx :thx
Ernie

#2

01.04.2016, 08:04

§ 788 III 3 ZPO: Mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt = gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten der Vollstreckung

Für die Festsetzung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage, zu § 788, Rd.-Nr. 8; OLG Karlsruhe, RPfleger 2001, 309).
Annabella
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#3

01.04.2016, 10:08

Hallo, danke für die Antwort. Das habe ich auch gelesen. Nun ist es aber so, dass bei dem einen Schuldner AG Mitte und bei dem anderen Schuldner AG Wedding zuständig war, weil die unterschiedliche Adressen haben. Die Festsetzung soll aber nun gegen beide beim AG Mitte zum Beispiel gemacht werden, damit es nur einen Beschluss gibt. Kann ich das so machen oder muss bei jedem Gericht extra festgesetzt werden.
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