Muss eine einstweilige Verfügung als solche bezeichnet werde

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#1

29.03.2016, 08:30

Guten Morgen liebe Forumgemeinde! :wink1
Heute aus dem Urlaub wieder zurück und könnte schon wieder nach Hause gehen. :panik
Ich habe mit einstweligen Verfügungen bisher nicht viel zu tun gehabt und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Folgender Fall:

Wir haben für einen Mandanten eine einstweilige Verfügung wegen Herausgabe von Unterlagen beim Amtsgericht beantragt. Diese wurde abgewiesen durch Beschluss. Wir haben eine sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin ist die Sache an das LG abgegeben worden. Das LG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des AG daraufhin abgeändert, dass der Antragsgegner die Unterlagen herausgeben muss. Also unserem ursprünglichen Antrag stattgegeben. Soweit so gut. Ich habe nun die Akte auf dem Tisch und soll heute als erstes und ganz dringend die ZV einleiten. Ich störe mich nur an einer Sache:

Im Beschluss des LG steht mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterlagen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahens herausgegeben werden müssen. Der genaue Wortlaut ist:
"Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG .... vom .... in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom ..... aufgehoben und der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin die Unterlagen ...... herauszugeben.
Der Antragsgegner wird verurteilt, die Durchsuchung seiner Wohnung in ..... zu gestatten, sofern dies zur Durchsetzung des vorstehenden Herausgabeanspruchs erforderlich ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner."

Mein Problem ist: woher weiß der GVZ, dass dies eine einstweilige Verfügung ist?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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#2

29.03.2016, 20:15

Hat der Beschluss auch Gründe? Ergibt sich daraus etwas? Ich kann Deine Irritation verstehen, aber ich bin nicht fit genug in Zwangsvollstreckung, um Deine Frage eindeutig beantworten zu können.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


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#3

30.03.2016, 09:10

Ich bin jetzt auch nicht der Experte, ich hatte noch nie eine solche Situation im einstweiligen Verfügungsverfahren. Aber der Beschluss muss ja dann dem Gegner eigentlich wie eine e.V. zugestellt worden sein, sprich mit Antragsschrift und Anlagen etc. und mit Zustellungsurkunde an Euch zurück gegangen sein, oder?

D.h. ich würde dann dieses Ding, aus dem ja hervorgeht, dass ihr ursprünglich eine e.V. beantragt habt, als vollstreckbare Ausfertigung an den GV zur Vollstreckung schicken...
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
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#4

30.03.2016, 10:04

In den Gründen steht nur "Verfügungsberechtigter", kein Wort davon, dass die Entscheidung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt oder entschieden wurde. :sad:

Ich habe jetzt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher gesprochen. Er meint, ich soll den ZV-Auftrag fertig machen, er schaut sich das mal an. Ich habe vorsichtshalber den Beschluss des AG beigefügt, dort steht nämlich, dass über unseren Antrag auf Erlass der einstweilige Verfügung entschieden wurde.

Hoffentlich reicht es.... :oops:
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