Einlassungsfrist bei einstweiliger Verfügung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#21

01.08.2007, 13:48

Ist ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und dem Gegner zugestellt worden, kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden (Aufrechterhaltung der bisherigen Entscheidung oder Aufhebung und Abweisung des Antrages), so kann hiergegen Berufung eingelegt werden.

Erweist sich die einstweilige Verfügung später als unberechtigt, muss der/die Antragsteller/in dem/der Antragsgegner/in den entstandenen Schaden ersetzen (945 ZPO). Es handelt sich dann um die sogenannte prozessuale Gefährdungshaftung.
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Curry
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#22

01.08.2007, 13:55

Und was passiert, wenn der Gegnervertreter zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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icerose
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#23

02.08.2007, 15:32

Nun noch die letzte Meldung zu der Sache:

Wir waren ja nicht anwesend, es ist ein Urteil ergangen. So richtig mit TB und Entscheidungsgründen. Und uns wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, deshalb gehe ich davon aus, dass die Antragsteller Recht bekommen haben.

P.S. Da ging es um Stromzulieferung und so, jetzt stehlen die AST ihn vorsichtshalber. :hm
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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rena
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#24

13.09.2007, 12:50

Ich finde gerade den Paragraphen nicht....

Hab aber was im Kopf...

Schriftsätze müssen doch eine bestimmte Zeit vor Gerichtstermin den Gegnervertreter erreicht haben oder?

Gilt das auch einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

Hat jemand eine Funstelle?
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