GVZ Kosten 604 i.V.m. 207

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
cherymoon
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#1

10.03.2016, 14:49

Hallo,
ich habe eine spezifische Frage wegen GVZ-Kosten. :sad:
Ich habe mich hier schon ein wenig umgesehen und auch erst im Netz gesucht, bis ich mich entschlossen habe, hier zu posten.

Folgender Sachverhalt:

GVZ-Rechnung:

Unser Auftrag lautete mit 1. Versuch gütliche Einigung, 2. ZV, 3. sollte diese scheitern, Haftbefehl.

GVZ teilte mit, dass beim Termin zur Abgabe keiner erschienen sei und jetzt Haftbefehl beantragt wird beim AG.

Folgende Abrechnung:

Persönliche Zustellung 10,00 €
2 x Wegegeld 6,50 €
Auslagenpauschale 11,20 €
gütliche Einigung KV 207 16,00 €
2 x nicht erledigte Amtshandlung KV 604, 205, 260 30,00 €

Hinsichtlich der Auslagenpauschale habe ich gelesen, dass pro Auftrag maximal 10,00 € abgerechnet werden dürfen. Wie ist das dann bei einem kombinierten?

Wegegeld ist meines Erachtens ebenfalls falsch. Aber ok.

Jetzt habe ich mich belesen wegen der gütlichen Einigung und der nicht erledigten Amtshandlung. Die Nrn. 205, 260 haben m.E. gar nix damit zu tun. KV 207 darf doch nicht gemeinsam anfallen mit § 802 a Abs. 2. S. 2 und 4. Da ich aber den Haftbefehl mit beantragt habe, dürfte die doch nicht mit anfallen. Oder?

Abgesehen davon wurde der Schuldner ja nie angetroffen, deshalb kann doch keine gütliche Einigung versucht worden sein, oder?

Vielen Dank schon mal. Ich stehe total auf dem Schlauch.
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Crydea
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#2

10.03.2016, 16:27

Hallo,

mit der KV 207 habe ich derzeit auch so meine Probleme. Hier mal ein Link zu dem Thread mit meiner Frage http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 79238.html

MfG
Dr. House
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#3

10.03.2016, 17:12

Kostenrechnungen per Ferndiagnose ist schwierig.

Die Kostenrechnung halte ich aber für in Ordnung. Wenn 1. die gE. 2. "ZV", wahrscheinlich ist hier die Pfändung gemeint und 3. Haftbefehl (wo ist der Antrag auf Abgabe der VAK :augenreib ) liegen 3 bedingte Aufträge vor.
Auftrag 1: KV 207 mit WG und Auslagenpauschale
Auftrag 2: KV 604/205 mit WG und Auslagenpauschale
Auftrag 3: KV 604/260 mit WG und Auslagenpauschale
Wenn die Aufträge 2 und 3 nicht bedingt gestellt wurden (§ 807 ZPO), dann wie hier berechnet, ein WG/Auslagenpauschale. Ich vermute daher, dass auch gem. § 807 ZPO beantragt wurde.

Jeder Auftrag löst somit je ein WG und je eine Auslagenpauschale (jeweils bis max. 10,00 Euro) aus.
Zuletzt geändert von Dr. House am 10.03.2016, 18:35, insgesamt 1-mal geändert.
silvester
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#4

10.03.2016, 18:04

Ich stimme Dr. House zu, eine Ferndiagnose ist schwer, doch ich komme zu einem anderen Ergebnis. Es mag aber an der unzureichenden Darlegung des Ausgangsfalles liegen. Drei Wegegelder sehe ich nicht, aber auch zwei erscheinen mir fraglich. Hinsichtlich der Gebühr nach KV 207 ist nach etlichen OLG und dem Gesetzgeber eher nicht entstanden.
Dr. House
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#5

10.03.2016, 18:32

Wenn die e.E. bedingt (in einer Reihenfolge oder erfolgsabhängig) gestellt wird, greift der (weiterhin strittige) Nachsatz vom KV 207 nicht. Es ist dann gerade nicht die Pfändung und/oder die Vermögensauskunft mit der g.E. gleichzeitig beantragt worden. Im Ergebnis liegen also in meinen Augen mindestens 2 Aufträge vor.
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#6

10.03.2016, 18:47

Dr. House hat geschrieben:Wenn die e.E. bedingt (in einer Reihenfolge oder erfolgsabhängig) gestellt wird, greift der (weiterhin strittige) Nachsatz vom KV 207 nicht. Es ist dann gerade nicht die Pfändung und/oder die Vermögensauskunft mit der g.E. gleichzeitig beantragt worden. Im Ergebnis liegen also in meinen Augen mindestens 2 Aufträge vor.
Somit dann auch zwei Wegegelder. Entweder gütliche Einigung und Ladung VAK oder Versuch der Pfändung und Ladung VAK.

Da hier offensichtlich ein bedingter Auftrag gestellt wurde, liegen somit auch mehrere Aufträge vor. Dies sehen auch die hiesigen Gerichte so, dass in diesem Fall auch die KV 207 berechnet werden kann.

Das silvester zu einem anderen Ergebnis kommt, liegt sicherlich an der unzureichenden Darlegung des Ausgangsfalles aber mit Sicherheit auch daran, das er Prüfungsbeamter ist ;-)
silvester
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#7

11.03.2016, 06:51

Es liegt kein - die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender - isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichteter Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt (OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 - 17 W 66/14).

Warum soll ein eigener Weg zur Vornahme einer Amtshandlung (Zustellung der Ladung) zurückgelegt werden? War der GV nicht bei Eingang dieses Auftrages bereits an Ort und Stelle?
cherymoon
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#8

11.03.2016, 08:26

Ja genau so sehe ich es auch wie Silvester.
Also es wurde ein bedingter Auftrag gestellt. Heißt, zu erst sollte versucht werden eine gütliche Einigung herbeizuführen, erst mit Scheitern die Pfändung(ZV) und dann die Abgabe VA und sodann Haftbefehl. Es liegt wahrscheinlich an meinem ZV-Antrag, dass hier wieder einmal die Gebühren mein Problem sind. Zum Glück gibt es bald das Formular. Damit sollte das Problem behoben sein ;-).

Also werde ich jetzt mal so wie Silvester sagt argumentieren.

Jetzt noch eine abschließende Frage, muss meine Erinnerung zwangsweise an das AG gehen oder kann ich auch erstmal an den GVZ eine Monierung schicken, um so die anfallenden GK zu umgehen. Es ist eine eigene Forderungssache und ich muss die Kosten so gering wie möglich halten.

Hier mal unser Antrag:

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfal-lenden Zinsen beauftrage ich Sie

1. eine gütliche Einigung der Sache zu versuchen
(§§ 802 a Abs. 2 Nr. 1, 802 b ZPO)

2. mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.


Des Weiteren wird beantragt:

* von der Pfändung von Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder zweifelsfrei ist, Abstand zu nehmen;
* die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;
• die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;
• die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indos-sament übertragen werden können;
* gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;
* den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Le-bensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;
* unabhängig von den Angaben im Rahmen der Vermögensauskunft,
* unter den Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Rentenversiche-rungsträger Angaben zum derzeitigen Arbeitgeber zu erheben;
* im Rahmen des § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern zu ersu-chen, bei den Kreditinstituten die in § 93B Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzuru-fen
• und gemäß § 802l Abs.1 Nr. 3 ZPO beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 STVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist zu erheben.
* eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.
* Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vor-liegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;
* bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;
• keine Einstellung gemäß § 32 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.
• Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.
* Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern die Forderung innerhalb des Zeit-raumes aus § 802b Abs. 2 ZPO getilgt wird, Einverständnis.
* Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Voll-streckungsaufschub gem. § 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO gebeten.
* Ggfs. ist eine Austauschpfändung i.S.d. § 811b ZPO durchzuführen.
• Falls der Schuldner eine Durchsuchung seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach er-folgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitte ich um einen Vermerk im Protokoll sowie um die Zurücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
* Zahlungen sind ausschließlich an die Kanzlei zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben.
* Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners wird gebeten.


Weiterhin wird im Rahmen des §§ 802c, 807 ZPO beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort abzunehmen,
falls der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubi-gers führen wird.

Für den Fall, dass der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Abs. 2 ZPO widerspricht, wird bereits heute beantragt:für die Abgabe der Vermögensauskunft zeitnah, jedoch nicht vor Ablauf
von 3 Tagen, einen Termin und den Ort zu bestimmen.

Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstre-ckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten,
gegen den Schuldner Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

Des Weiteren wird gebeten nach Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner, dem Gläubiger i.S.d. § 802f Abs. 4 ZPO unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensver-zeichnisses zuzuleiten.

Um Übersendung eines Abdruckes des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners wird gebeten, sofern der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft erteilt hat. In diesem Fall wird der Auftrag zur Erteilung der Vermö-gensauskunft zurückgenommen.



Danke aber schonmal für Eure guten vielen Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen.
Zuletzt geändert von cherymoon am 11.03.2016, 08:35, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

11.03.2016, 08:31

Ich habe gerade mal den Beitrag in dem anderen Threat durchgelesen von Silvester. Also wenn ich das richtig verstehe, bekommt der GVZ die KV 207 nur, wie in meinem Ausgangspost geschrieben, wenn er LEDIGLICH mit dem Versuch der gütlichen Einigung zum Schuldner geht. Nicht aber bei Kombiaufträgen nach § 802 a Abs. 2. S. 2 und 4. Ergo......bekommt er nur einmal Wegegeld und keine KV 207. Richtig?
H.Stummeyer
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#10

11.03.2016, 08:59

cherymoon hat geschrieben:Ich habe gerade mal den Beitrag in dem anderen Threat durchgelesen von Silvester. Also wenn ich das richtig verstehe, bekommt der GVZ die KV 207 nur, wie in meinem Ausgangspost geschrieben, wenn er LEDIGLICH mit dem Versuch der gütlichen Einigung zum Schuldner geht. Nicht aber bei Kombiaufträgen nach § 802 a Abs. 2. S. 2 und 4. Ergo......bekommt er nur einmal Wegegeld und keine KV 207. Richtig?
Nein, nicht ganz. Dies ist erst dann so, wenn das Reparaturgesetz in Kraft tritt. Dann ist die Gebühr KV 207 eigentlich tot und das tolle Instrument gütliche Einigung, was der Gesetzgeber ja unbedingt fördern wollte, praktisch nicht mehr existent.

Zur Zeit wird es von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Liegt ein bedingter Auftrag vor (z. B. gütliche Erledigung und falls diese scheitert, Abgabe der VAK) steht dem Gerichtsvollzieher auch die Gebühr KV 207 zu. Das OLG Düsseldorf geht sogar noch weiter.

@silvester Ich darf bei Eingang eines, sagen wir mal Kombiauftrages bei Eingang noch gar nicht im Vollstreckungsportal nachschauen, ob der Schuldner die VAK geleistet hat (Datenschutz!!! ;-) ) Erst wenn die Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn ich fruchtlos vollstrecke oder der Schuldner nicht anwesend ist, darf ich ins Portal gucken. Das geht natürlich nicht an der Haustür des Schuldners, oder?
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