GVZ Kosten 604 i.V.m. 207

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
silvester
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#11

11.03.2016, 10:05

Es ist beglückend zu wissen, dass es Gerichtsvollzieher gibt, die nicht überlastet sind und Zustellungen der Ladung bei einem eigenen Weg persönlich in den Briefkasten des Schuldners werfen.
Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger.
Dr. House
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#12

14.03.2016, 11:38

@cherimoon schreibt selbst, dass sie einen "bedingten Antrag" gestellt hat. Es soll zuerst die gütliche Einigung herbeigeführt werden, erst mit Scheitern die Pfändung, die Abgabe der VAK und sodann der Haftbefehl vollstreckt werden.

Nur wie soll das praktisch gehen?????

Der GV geht zum Schuldner und trifft ihn nicht an und läßt eine Aufforderung zurück. Der Versuch und die Aufforderung erfolgt nach dem Willen von @cherimoon als GE. Nur nicht im Pfändungsverfahren, da dieses ja erst aufgenommen werden soll, wenn die GE scheitert. Also sind die Besuche beim Schuldner auch keine Vollstreckungsversuche vor Ort aus dem beispielsweise ein Durchsuchungsbeschluss begründet werden kann. Nur was für ein Verfahren soll das denn nun sein, wenn es doch keine bedingte "isolierte" GE geben soll, aber auch kein Pfändungsverfahren sein kann, weil ja eine vorgeschaltete GE gewünscht wird.

Auch ist die Verfahrensweise bei der Abnahme der VAK in § 802 f ZPO klar und eindeutig mit der Zahlungsaufforderung, gleichzeitiger Terminsbestimmung und Zustellung geregelt. Was für ein Verfahren soll die vorgeschaltete GE dann sein, wenn nicht eine isolierte GE?

Oder liegt hier einfach nur ein unzulässiger Antrag vor, weil es kein extra Verfahren gibt, dass sich zunächst nur auf eine gütliche Einigung beschränkt, aber auch keine isolierte GE sein soll. @cherimoon will quasi eine isolierte GE, ohne dass es eine sein soll. Genau für diesen Fall wurde doch die isolierte GE eingeführt, wenn der Gläubiger nicht sofort die Pfändung oder VAK haben will.

Das OLG Köln lässt nur die Gebühr KV 207 zu, wenn eine isolierte GE einzeln beantragt wurde. Nachfolgende bedingte Anträge im gleichen Auftrag sollen angeblich bewirken, dass nun die GE nicht mehr als isolierter Antrag aufzufassen ist. Woher das OLG diese Erkenntnis bezieht, bleibt aber verborgen. Mit keinem Wort hat der Gesetzgeber so eine Einschränkung erwähnt. Auch das Wort "Gleichzeitigkeit" bezieht sich nicht auf den Antrag mit mehreren Vollstreckungshandlungen mit unterschiedlicher Erledigungsfolge, sondern auf die gleichzeitig mögliche Erledigung, die gerade hier eben nicht gewollt ist. Es wäre auch für eine effektive Vollstreckung hinderlich, wenn der Gl. zunächst einen Antrag auf isolierte GE stellen muss und im Falle eines Scheiterns den GV nun nochmals gesondert mit weiteren Anträgen zu beauftragen. Nur darauf abzustellen, dass die bedingten Vollstreckungshandlungen nicht auf einen Auftrag, sondern auf mehrere Aufträge zu verteilen sind, ist doch lächerlich.

Noch kurioser wird es, wenn der Schuldner bei diese isolierten GE, die angeblich ja keine sein soll, die sofortige Zahlung leisten würde: Eine Gebühr KV 207 soll es nach @ sylvester/OLG Köln ja nicht geben, also auch keine Einstellungsgebühr KV 604 i.V.m. KV 207 bei z.B. "unbekannt verzogen" etc.. Auch ist die Gebühr KV 207 nicht erfolgsabhängig. Eine Einstellungsgebühr für das Pfändungsverfahren/VAK-Verfahren fällt aber auch nicht an, da ja diese Verfahren erst dann als gestellt anzusehen sind, wenn die GE gescheitert ist. Ergebnis: Es fällt trotz erfolgreicher Erledigung keine Erledigungsgebühr an. Wir sind doch zumindest darin alle einig, dass das nicht die Lösung sein kann. Auch diese Variante bleibt im übrigen in der Entscheidung vom OLG Köln unbeantwortet.
silvester
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#13

14.03.2016, 12:46

Ein isolierter Antrag liegt vor, wenn nur eine Maßnahme beantragt wurde. Die Gebühr nach KV 207 ist für eben diesen Fall geschaffen worden, da ansonsten der Gerichtsvollzieher keine Gebühr erheben dürfte, wenn der Gläubiger lediglich die gütliche Erledigung beantragt hat.

Gemäß Nr. 207 der Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis) entsteht die Gebühr in Höhe von 16,00 € zwar im Fall einer gütlichen Einigung. Sie entsteht jedoch nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Februar 2015 - 8 W 458/14 -, juris), sondern nur bei der isolierten Beauftragung zur Durchführung eines Versuchs zur gütlichen Einigung. Es liegt jedoch kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender "isolierter" Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt (SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT, Beschluss vom 15.06.2015, 3 B 7/15).

Es mag kurios sein, doch wenn der Schuldner nach Zahlungsaufforderung sofort die Zahlung leistet, so kann zwar keine Gebühr nach KV 207 anfallen, wohl aber eine Gebühr nach KV 604 für die beantragte Maßnahme. Die gütliche Erledigung ist ein Nebengeschäft (und auch ohne besonderen Antrag zu beachten) und kann daher nicht gesondert abgerechnet werden.
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#14

14.03.2016, 14:29

silvester hat geschrieben:Ein isolierter Antrag liegt vor, wenn nur eine Maßnahme beantragt wurde. Die Gebühr nach KV 207 ist für eben diesen Fall geschaffen worden, da ansonsten der Gerichtsvollzieher keine Gebühr erheben dürfte, wenn der Gläubiger lediglich die gütliche Erledigung beantragt hat.

Gemäß Nr. 207 der Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis) entsteht die Gebühr in Höhe von 16,00 € zwar im Fall einer gütlichen Einigung. Sie entsteht jedoch nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Februar 2015 - 8 W 458/14 -, juris), sondern nur bei der isolierten Beauftragung zur Durchführung eines Versuchs zur gütlichen Einigung. Es liegt jedoch kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender "isolierter" Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt (SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT, Beschluss vom 15.06.2015, 3 B 7/15).

Es mag kurios sein, doch wenn der Schuldner nach Zahlungsaufforderung sofort die Zahlung leistet, so kann zwar keine Gebühr nach KV 207 anfallen, wohl aber eine Gebühr nach KV 604 für die beantragte Maßnahme. Die gütliche Erledigung ist ein Nebengeschäft (und auch ohne besonderen Antrag zu beachten) und kann daher nicht gesondert abgerechnet werden.
Das ist nicht kurios, sondern schlicht falsch. Aus welchen Verfahren soll denn die Gebühr KV 604 entstehen, wenn doch das Pfändungs/VAK-Verfahren erst ab dem Scheitern der GE als beantragt gilt. Welche "beantragte Maßnahme" meinst Du dann? Die GE wird erst im laufenden Pfändungs/VAK-Verfahren zum Nebengeschäft und ist erst dann (sehr strittig) durch die KV 604/205/260 abgedeckt.
silvester
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#15

15.03.2016, 06:54

Die gütliche Erledigung ist immer (d.h. auch ohne besonderen Auftrag) vom GV zu beachten und kann daher nicht als Bedingung für das weitere Vorgehen gemacht werden. Den Einigungsversuch muss der Gerichtsvollzieher naturgemäß immer vor Durchführung der Vollstreckung unternehmen. Die Vollstreckungshandlung erfolgt anschließend nur dann, wenn es nicht zu einer gütlichen Erledigung gekommen ist. Mithin unternimmt er den Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig unabhängig davon, ob der Gläubiger diesen ausdrücklich beauftragt hat oder nicht. Es ist unbillig, das Entstehen der Gebühr 207 KV GvKostG daran zu knüpfen, wie der Vollstreckungsauftrag im Einzelfall formuliert ist, ob er also unbedingt oder unter der Bedingung des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung erteilt ist.
Das Pfändungs- und/oder VAK-Verfahren ist mithin gleichzeitig beantragt.
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#16

15.03.2016, 07:40

Nur noch zwei Bemerkungen, dann bin ich hier raus:
1.Der Auftrag wäre dann insoweit abzulehnen, als dass die von @cherimoon gestellte Bedingung als unbeachtlich zu werten ist.
2.Nicht der Einigungsversuch steht am Anfang, sondern die Zahlungsaufforderung.
silvester
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#17

15.03.2016, 07:59

1. Eine Ablehnung ist unrichtig, da lediglich die Bedingung unbeachtlich ist, nicht aber die Maßnahme.
2. Da steht aber § 802b ZPO dagegen.
silvester
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#18

31.08.2016, 06:54

Der Gerichtsvollzieher kann das Wegegeld nicht zweifach ansetzen, wenn er für einen Auftrag zur gütlichen Erledigung den Schuldner aufsucht und dort sogleich den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft beginnt.
LG Heilbronn, Beschluss vom 19.06.2015 – Hn 1 T 108/15 – DGVZ 2016,15

Dies gilt natürlich auch, wenn ein Auftrag auf Pfändung und Abnahme der Vermögensauskunft vorliegt.
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#19

10.06.2022, 10:29

Wir haben VA beantragt mit Drittauskunft für den Fall der Nichtabgabe. Gütliche Erledigung wurde ausgeschlossen.

GVin teilt mit, dass Verfahren eingestellt wird, da über das Vermögen der Schuldnerin 2010 InsoVerfahren durchgeführt wurde.

Sie rechnet folgende Gebühren ab:

KV 100 Persönliche Zustellung 11,00 €
KV 604 Sonstige Einstellung 16,50 €
KV 208 Versuch GE 8,80 €
KV 711 Wegegeld 3,25 €
KV 716 Auslagenpauschale 7,26 €

M.E. können die Gebühren KV 604 und KV 716 berechnet werden.

KV 208 ist wohl nicht entstanden, da gütliche Erledigung ausgeschlossen wurde.

Wozu ist eine persönliche Zustellung erforderlich bzw. was soll hier persönlich zugestellt worden sein? Wegegeld dürfte daher ebenfalls nicht angefallen sein.

Wie seht ihr das?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
silvester
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#20

10.06.2022, 17:24

Der GV hat offenbar die Ladung zum Termin der VA persönlich zugestellt, warum auch immer. Warum das Verfahren eingestellt wurde ist mir unklar, denn das Insolvenzverfahren ist ja vor 12 (!) Jahren eröffnet worden. War es hingegen 2020 ist zu fragen, wann der GV von dem Verfahren Kenntnis erlangte. Eigentlich wird das Insolvenzgericht eine entsprechende Information an das Amtsgericht und dadurch an den GV geben. KV 100 und 711 könnten also u.U. unrichtig sein.

Eine Gebühr für die Gütliche Erledigung kann nicht erhoben werden, da diese ausgeschlossen war.
Die Auslagenpauschale (KV 716) reduziert sich.
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