Gebühren des Gerichtsvollziehers - mal wieder.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#1

01.03.2016, 11:41

Hallo Leute,
ich neige dazu, lieber erst alles zu durchsuchen, als mich an das Forum zu wenden, aber ich bin zur Zeit mit vielen Gerichtsvollzieherrechnungen einfach nicht einverstanden und finde mal wieder NIX. :sad:

Also, wir haben
gütliche Einigung
Pfändung
VA mit HB
beantragt.
Es wurde HB gefordert und ein Beschluss nach 758a ZPO.
GV hat also
nicht gepfändet (KV 604)
nicht HB vollstreckt (KV 604)
aber abends VA abgenommen (KV 260 doppelt)

Ist dann wirklich zweimal KV 604 entstanden oder gibt es auch sowas wie eine Anrechnungsvorschrift?

Ich würde es gerne verstehen und gönne dem GV seine Gebühren echt gerne, aber ich muss das den Mandanten auch plausibel erklären können und die fragen im Moment ständig nach. :motz

Vielen Dank!
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nesti76
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#2

01.03.2016, 13:22

hallo,
was hat denn der GV abgerechnet?
die Gebühr 604 gibts für die Pfändung. meines ERachtens aber nur einmal.
Allerdings handhaben das die Bundesländer unterschiedlich, das hängt mit der gütlichen und der isolierten gütlichen Erledigung zusammen.
Die Kosten des GV sind aber im GvKostG nachzulesen und genausoverständlich wie das RVG :-)
Hilft das?
silvester
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#3

01.03.2016, 13:47

Nach Nr. 7 Abs. 1 DB-GvKostG hat der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung zu erstellen. Darin sind die Kostenvorschrift nebst einer kurzen Bezeichnung des Gebührentatbestands bzw. Auslagentatbestands und die entsprechenden Beträge anzugeben.

Die Gebühr für die nicht erledigte Pfändung (KV 604-205) fällt neben der Gebühr für die nich erledigte Verhaftung (KV 604-270) an. Was soll da angerechnet werden?
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben. Ob hier der Schuldner tatsächlich zu Nachtzeit (nach 21 Uhr) freiwillg die VAK geleistet muß den Protokoll zu entnehmen sein. Abends ist nach meinem Verständnis noch nicht zur Nachtzeit. Es genügt m.E. auch nicht, wenn lediglich Versuche zur nachtzeit erfolgten.
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#4

02.03.2016, 07:39

Doch das genügt: § 11 GvKostG spricht vom "tätig werden" und nicht vom "erfolgreichen Versuch".
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Summerof77
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#5

02.03.2016, 08:59

Ich hatte in einem anderen Forum gelesen, dass die eine KV 604 angeblich auf die KV 260 angerechnet wird, habe aber im Gesetz und im Kommentar dazu nichts gefunden. Da ja Kostenordnung und praktische Handhabung nicht immer ersichtlich ist und ich nunmal kein Gerichtsvollzieher bin, frage ich natürlich nach, freue mich aber, dass ich alles richtig gesehen habe und das mit der Anrechnung wohl Quatsch ist. Danke!

Bei uns häufen sich zur Zeit die Fehler in den GV-Rechnungen bezüglich der Anwendung KV 604 und ich bin daher in die Materie etwas eingetaucht. Ansonsten bin ich mit der Abrechnung des GV - er hat wie oben geschrieben abgerechnet -einverstanden. Er hat die Gebühr KV 604 zweimal zu bekommen und die doppelte Gebühr KV 260, da nach 21 Uhr auf einem Samstag vollstreckt wurde (was naürlich NICHT die 4-fache Gebühr auslöst ;-) ).

Danke nochmal!
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