Kann mir jemand folgendes beantworten:
Generell sagt man ja, dass die titulierten Zinsen 3 Jahre nach dem letzten Vollstreckungsversuch verjähren, ebenso verjährt die Hauptforderung 30 Jahre nach dem letzten Vollstreckungsversuch. Oder?
Wann beginnen jetzt aber die 30 Jahre (bezüglich des Titels) zu laufen, wenn noch nicht vollstreckt wurde. Datum vom Urteil vielleicht ??
Meine zweite Frage wäre in diesem Zusammenhang: Ich habe zwar in obiger Sache einen Vollstreckungsauftrag eingereicht, da aber die Mandanten die Sicherheit nicht leisten konnten, wurde der ZV-Auftrag wieder zurückgenommen. Gilt das dann als "letzter Vollstreckungsversuch"??
Verjährung Zinsen ZV
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ich möchte aber ganz schwer hoffen, dass dem nicht so ist. Meines Wissens nach verjährt ein TItel nach 30 Jahren, und zwar ab dessen Rechtskraft. Sollte ich mich irren, wäre ich für einen Hinweis echt dankbar.BüroBüro hat geschrieben:ebenso verjährt die Hauptforderung 30 Jahre nach dem letzten Vollstreckungsversuch
Meiner Meinung zählt das nicht als "Versuch", da du den Auftrag zurückgenommen hast und weil ohne die Sicherheitsleistung die ZV ja gar nicht zulässig ist/war.BüroBüro hat geschrieben:Ich habe zwar in obiger Sache einen Vollstreckungsauftrag eingereicht, da aber die Mandanten die Sicherheit nicht leisten konnten, wurde der ZV-Auftrag wieder zurückgenommen. Gilt das dann als "letzter Vollstreckungsversuch"??
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Die Verjährungsfrist beginnt auch meines Wissens nach mit Rechtkraft des Urteils. Schon vor Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist kann übrigens Verwirkung des Titels eintreten. Das kann z. B. bereits nach 15 Jahren der Fall sein. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Den zurückgenommenen ZV-Auftrag würde ich im Zweifelsfall auch nicht als "Versuch" ansehen, da der ZV-Auftrag ohne Rücknahme wegen der fehlenden Sicherheitsleistung nicht durchgeführt worden wäre. Solange die Gegenseite aber nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, würde ich die Zinsen ganz normal mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen.
Den zurückgenommenen ZV-Auftrag würde ich im Zweifelsfall auch nicht als "Versuch" ansehen, da der ZV-Auftrag ohne Rücknahme wegen der fehlenden Sicherheitsleistung nicht durchgeführt worden wäre. Solange die Gegenseite aber nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, würde ich die Zinsen ganz normal mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen.
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das mach ich auch immer so - man weiß ja niePitt hat geschrieben:Solange die Gegenseite aber nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, würde ich die Zinsen ganz normal mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen.
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Du irrst Dich. Mit jeder Vollstreckungshandlung - oder mit bspw. einer Zahlung des Schuldners - beginnt die Verjährungsfrist erneut. § 212 BGB.icerose hat geschrieben:ich möchte aber ganz schwer hoffen, dass dem nicht so ist. Meines Wissens nach verjährt ein TItel nach 30 Jahren, und zwar ab dessen Rechtskraft. Sollte ich mich irren, wäre ich für einen Hinweis echt dankbar.BüroBüro hat geschrieben:ebenso verjährt die Hauptforderung 30 Jahre nach dem letzten Vollstreckungsversuch
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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skugga hat geschrieben:Du irrst Dich. Mit jeder Vollstreckungshandlung - oder mit bspw. einer Zahlung des Schuldners - beginnt die Verjährungsfrist erneut. § 212 BGB.icerose hat geschrieben:ich möchte aber ganz schwer hoffen, dass dem nicht so ist. Meines Wissens nach verjährt ein TItel nach 30 Jahren, und zwar ab dessen Rechtskraft. Sollte ich mich irren, wäre ich für einen Hinweis echt dankbar.BüroBüro hat geschrieben:ebenso verjährt die Hauptforderung 30 Jahre nach dem letzten Vollstreckungsversuch
Wusste ich auch nicht bis letztes Jahr. Mein Chef hat mich aufgeklärt. Da weise ich jetzt auch immer schön den Schuldner darauf hin.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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danke, skugga (auch wenn das eher ist)
da hatte ich doch lange einen Denkfehler, ich hab 212 BGB nie mit Blick auf Vollstreckungstitel gesehen (ich blöde Q)
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icerose hat geschrieben:das mach ich auch immer so - man weiß ja niePitt hat geschrieben:Solange die Gegenseite aber nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, würde ich die Zinsen ganz normal mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen.
Macht ihr das alle so?
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Das mit den Zinsen machen wir auch so.
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Aber logisch! Alles andere wäre ja auch eher quatschig.Aelizia hat geschrieben:icerose hat geschrieben:das mach ich auch immer so - man weiß ja niePitt hat geschrieben:Solange die Gegenseite aber nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, würde ich die Zinsen ganz normal mit in die Forderungsaufstellung aufnehmen.
Macht ihr das alle so?
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.