Unsere beiden minderjährigen Mandantinnen haben Unterhalt in einem Vergleich erwirkt.
Der Schuldner hat prompt für Februar nicht gezahlt.
Also habe ich ein vorläufiges gemacht und einen PfÜB-Entwurf.
Nun rief das Gericht an und meinte, ich müsse in jedem Fall 2 (!) Entwürfe (mit je 20€ GK) des PfÜBs übersenden.
Begründung: Wenn der Drittschuldner nur einen Teil zahlt, könne nicht vernünftig verrechnet werden.
Letztes Jahr habe ich einen (!!!!!) PfÜB für beide Mandantinnen beim gleichen Gericht gemacht - nur mit anderen Beträgen -, der dann auch erlassen wurde.
Hat jemand ne Fundstelle oder änhliches für mich?
PfÜB: 1 Titel, 2 Gläubiger (Kinder)
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Ja, genauso ist es. A kriegt ab Januar 2016 359,00 € und B 293,00 €.
Aber egal.
Meine Chefin meinte, die Pfändung muss endlich laufen und wir sollen tun, was die Rechtspflegerin will...
Jetzt habe ich also 40,00 € GK und 2 Anwaltsrechnungen und dann 2x Kosten für die PfÜBs und die Kosten für das vorläufige muss ich dann hälftig teilen.
Aber egal.
Meine Chefin meinte, die Pfändung muss endlich laufen und wir sollen tun, was die Rechtspflegerin will...
Jetzt habe ich also 40,00 € GK und 2 Anwaltsrechnungen und dann 2x Kosten für die PfÜBs und die Kosten für das vorläufige muss ich dann hälftig teilen.
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Hallo,
man hätte mit § 788 ZPO argumentieren können, wegen der zusätzlichen Kosten.
Die Kinder sind gleichberechtigt im Sinne des § 1609 BGB. Da sehe ich kein Problem.
Vollstreckt aber die Frau und ein Kind, ist ein unterschiedlicher unpfändbarer Betrag festzusetzen.
Aber machbar ist alles.
S. Geiselmann
man hätte mit § 788 ZPO argumentieren können, wegen der zusätzlichen Kosten.
Die Kinder sind gleichberechtigt im Sinne des § 1609 BGB. Da sehe ich kein Problem.
Vollstreckt aber die Frau und ein Kind, ist ein unterschiedlicher unpfändbarer Betrag festzusetzen.
Aber machbar ist alles.
S. Geiselmann