Frage zu GVZ-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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*Refa*
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#1

18.02.2016, 12:01

Kennt sich hier wer mit den Gerichtsvollzieherkosten aus oder sind evtl. gerade Gerichtsvollzieher online?

Wir haben Verhaftungsauftrag erteilt, alles mitgeschickt samt Haftbefehl natürlich.

Der GVZ bestimmt Termin, der Schuldner erscheint nicht und wir bekommen die Unterlagen zurück mit dem Vermerk "Sie haben nunmehr die Möglichkeit, beim AG.... den Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zu beantragen"

Ähm ja....dazu eine Kostenrechnung wie folgt:

Zustellung KV100,101 EUR 13,00
Nicht erl. Vermögensauskunft KV 604,260 EUR 15,00
Dokumentenpauschale KV 700 EUR 3,50
Wegegeld 10 bis 20 km KV 711 EUR 6,50
Entgelte für Zustellung KV 701 EUR 3,45
Auslagenpauschale KV 716 EUR 5,60
Summe EUR 47,50

Wenn er nun den Verhaftungsauftrag noch ausführt, muss er mir diese Gebühren oder zumindest einen Teil davon anrechen? Wenn ja welche?

Danke schonmal!
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SonicEvil
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#2

18.02.2016, 12:11

Da passt doch was nicht... Wenn du Haftbefehl hast und Verhaftungsauftrag erteilst, warum sollst Du dann noch einmal einen Haftbefehl beantragen beim Amtsgericht??
*Refa*
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#3

18.02.2016, 12:13

ja eben das isses ja. Werde ich ihm auch schreiben, habe aber keine Lust auf doppelte Gebühren.
silvester
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#4

18.02.2016, 12:23

Hier liegt eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers vor, denn er hat etwas gemacht, womit er nicht beauftragt war. Liegt bereits ein Haftbefehl vor, kann er nicht noch einmal ein Verfahren auf Abnahme der VAK eröffnen.
Die Kostenrechnung ist komplett falsch.
Wird nun nochmals der Verhaftungsauftrag erteilt, so ist darauf zu achten, dass ggf. die Kosten KV 604-260 aus dem ursprünglichen Verfharen angerechnet werden, soweit der oben erwähnte Auftrag in der Frist des § 3 Abs. 4 GvKostG eingereicht war, denn die Rücksendung durch den GV erfolgte ja aufgrund unrichtiger Sachbehandlung.
Krümelkekse
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#5

10.09.2020, 14:13

Hallo. Ich habe ebenfalls eine Frage zum Thema Gerichtsvollzieherkosten.

02.10.2018 -> Antrag auf Abnahme Vermögensauskunft (nach vorherigem Pfändungsversuch)
-> wenn nicht angetroffen wird, dann Abnahme VA einleiten
-> wenn Schuldner nicht erscheint, dann Haftbefehl beantragen und an Gläubigervertreter weiterleiten

26.10.2018: -> Ergebnis: Schuldner nicht erschienen, GVZ leitet wegen Antrag auf Haftbefehl die Sache ans AG weiter
-> GVZ rechnet u.a. KV 604 unerled. VA-Abnahme mit 15 € ab

29.11.2018 -> direkter Auftrag an GVZ mit der Verhaftung des Schuldners

Nach fast 2 Jahren konnten wir den GVZ mal dazu bewegen, uns die Vollstreckungsunterlagen zurückzuschicken, weil er uns immer nur vertröstet hat, dass er der Schuldner nicht erreicht.

04.09.2020 -> Rücksendung Vollstreckungsunterlagen
-> nochmalige Abrechnung KV 604 unerled. VA-Abnahme mit 15 €

Kann der GVZ aufgrund von § 3 IV GvKostG tatsächlich noch einmal die 15 € abrechnen?
silvester
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#6

10.09.2020, 15:58

Es dürfte ein Irrtum beim Gerichtsvollzieher vorliegen. Bei der zweiten Rechnung handelt es sich um KV 604/270 (nicht erledigte Verhaftung) mit 15,00 EUR.
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