Pfändung gem. § 850e ZPO - Zusammenrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Spicy
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#1

03.02.2016, 08:59

Guten Morgen zusammen!

Ich habe mal eine Frage (konnte gerade nichts passendes finden - seht es mir bitte nach, falls es im Forum schon mal eine ähnliche Frage gab... :oops: ):

Habe in einer Vollstreckungssache im Wege der Einholung von Drittauskünften die Mitteilung über 2 Arbeitgeber erhalten und daraufhin die Zusammenrechnung beider Einkommen im Wege der Pfändung beantragt.
Das Gericht meinte nun, es könne den Pfüb nicht erlassen - ich müsse die ungefähre Höhe des Einkommens angeben.

Muss ich das wirklich? Ich meine, die Angabe habe ich natürlich nicht - und bislang habe ich eine solche Monierung noch nie erhalten...
(Will mich vor Gericht gerade nicht blamieren... ;) )

Könnt ihr mir bitte weiterhelfen?!

Ganz lieben Dank - und einen guten Start in den Tag!
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#2

03.02.2016, 09:13

Du müsstest bitte erst noch deine Berufsbezeichnung ergänzen.
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#3

03.02.2016, 09:16

Oh, Entschuldigung! Und :thx für den Hinweis!

Habe ich sofort ergänzt!
War so lange nicht im Forum... :oops:
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#4

03.02.2016, 09:18

Ich gehe da eigentlich mit der Meinung des Rechtspflegers. Wie soll der denn nachprüfen können, ob eine Zusammenrechnung wirklich erfolgsversprechend ist. Im Rechtspflegerforum ist ein Beitrag und dort geben die Rechtspfleger an, dass sie sich die Höhe der Einkünfte z.B. durch Vermögensverzeichnis nachweisen lassen.

Es könnte ja theoretisch auch sein, dass dein Schuldner 2 Minijobs hat und die 450,00 Euro mit beiden Einkommen zusammen nicht übersteigt. Somit würde deine Pfändung ins Leere gehen.
Ich hätte hier, trotz Vorliegen der Arbeitgeber, da dir ja die Höhe nicht bekannt ist, die Abgabe des Vermögensverzeichnisses beantragt.
Ich weiß jetzt nicht wirklich, ob es dir noch was bringt, dass du die Pfändungen jeweils getrennt laufen lässt (also ohne Zusammenrechnung), damit du erst mal siehst, wieviel er bei jedem Arbeitgeber verdienst. Eine Zusammenrechnung könnte ja auch noch im Nachhinein erfolgen.

Evtl. hat noch jemand andere Ideen.
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#5

03.02.2016, 09:22

Ich habe bei Zusammenrechnungen noch nie die Höhe der Einkommen angeben müssen.

Ansonsten würde ich es wohl erst mal so machen, wie Sonnenkind geschrieben hat, dass Du getrennt pfändest und dann später die Zusammenrechnung noch beantragst.
Spicy
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#6

03.02.2016, 09:23

Danke für deine Antwort!

Ja, das stimmt wohl, dass das Gericht nicht wissen kann wie hoch das Einkommen ist - nur was bringt mir dann die Drittauskunft über 2 Arbeitgeber, wenn ich diese Daten nicht verwerten kann?! (Ich hoffe du verstehst wie ich das meine ;) ).
Und wir erhalten die Daten ja, weil der Schuldner eben nicht zum Termin zur Abgabe der VA erschienen ist...

Ich glaube ich rufe gleich noch einmal bei Gericht an und erfrage mal wie ich die "Sache noch retten kann" ;)
:thx
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#7

03.02.2016, 09:25

Würde ich auch mal machen; in meiner Umgebung sind die Rechtspfleger immer sehr nett und helfen einem weiter. Kannst ja auf alle Fälle mal schreiben, wie du weiter vorgegangen bist.
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#8

03.02.2016, 09:30

Danke Katuscha,
ist mir halt auch neu, dass solch eine Rückfrage kommt. Ich halte euch auf dem Laufenden :-)
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#9

03.02.2016, 12:00

So, hier kommt das Ergebnis:

Habe soeben bei Gericht angerufen und mit einer sehr netten Rechtspflegerin gesprochen.
Diese fragte mich dann, warum wir uns für Arbeitgeber 1 zur Berechnung des pfändbaren Einkommens entschieden hätten.

Habe ihr gesagt, dass wir dies "vermuten" würden (es handelte sich um eine GmbH und ein Gewerbe - wir haben uns für die GmbH als "Haupteinnahmequelle" entschieden).

Die Rechtspflegerin hatte vermutet, dass wir nähere Angaben hätten machen können. Aufgrund meiner Mitteilung nimmt sie dies jedoch nun so auf und wird den PfüB erlassen :huepf


Vielen Dank euch für eure Mithilfe!
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#10

03.02.2016, 12:04

Das freut mich, dass es doch so einfach geklappt hat.
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