Rücknahme der ZV -> GVZ-Kosten berechtigt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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arioe
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#1

28.01.2016, 08:07

Hallo,
ich bin auch eine derjenigen die nicht immer durchblicken, wie sich die Rechnungen von GVZ zusammensetzen, aber normalerweise findet man hierzu etwas im Text, wenn man den angegebenen Nummern folgt.

Jetzt steht bei einer Position bei mir nicht einmal eine Nummer und ich habe keine Ahnung wie ich das überprüfen kann.

Wir haben den GVZ beauftragt und ein Tag später ist die Zahlung eingegangen. Leider wurde die Akte einfach abgelegt (ohne mir vorzulegen) und somit der ZV Auftrag erst gar nicht zurückgenommen. Dies ist erst nach Rückfrage des GVZ passiert, da die Schuldnerin ihm mitgeteilt habe, dass Zahlung geleistet wurde.

Also habe ich jetzt den ZV Auftrag zurückgenommen.

Die Rechnung am 18.01.2016 lautet nunmehr wie folgt:

KV 100 Zustellung 10,00 €
KV 604 Einstw. Einst. VAK (260) 15,00 €
KV 711 WG-Pauschale, /Z1 3,25 €
KV 716 Pausch.Auslagen 5,00 €
N.angetr. 21.01.2016 22,25 €

Gesamt 55,50 €

Diese letzte Position, die in der Zukunft liegt, was ist da abgerechnet ?
Leider ist der GVZ nicht erreichbar, kann mir jemand weiterhelfen?
Und welche Punkte wären auch bei rechtzeitiger Rücknahme angefallen ?

Vielen, vielen Dank schon einmal im Voraus.

:thx
Sonnenkind
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#2

28.01.2016, 08:09

Wegen der Position in der Zukunft (also in Bezug auf eure Antragsrücknahme): Hattet ihr einen Kombi-Auftrag gemacht? Also mit Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses? Evtl. hat der GVZ da einen Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses bestimmt.
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#3

28.01.2016, 08:38

Ja haben wir, aber muss da nicht nach eine Nr. abgerechnet werden und nicht ohne jede Bezeichnung ?
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Tine Dea
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#4

28.01.2016, 10:14

Außerdem meine ich, dass die Nichtabnahme der Vermögensauskunft bereits mit der Position KV604 Einstw. Einst. VAK (260) mit 15,00 € berücksichtigt ist. Hier würde ich hartnäckig bleiben und weiter versuchen, den Gerichtsvollzieher zu erreichen. Notfalls eben schriftlich mit dem Hinweis, dass die Kostenrechnung vorerst nicht ausgeglichen werden kann, da eine Position unklar ist und er telefonisch nicht erreichbar war.
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#5

28.01.2016, 13:31

...............Pfändung.......... VAK
100 ...............................10,00
604-205 ...15,00
604-260 ......................... 15,00
700 .........1,00
711 .. ... 3,25 .... ............... 3,25
716 ..... 3,00 ............. .... 5,00

Summe ....22,25 ..... ....... 33,25

So könnte die Rechnung mutmaßlich gemeint sein.
Dies setzt voraus, das zunächst eine Durchsuchungsverweigerung protokolliert wurde und der Gerichtsvollzieher sodann die Ladung ausgebracht hat. Vor dem Termin erfolgte dann die Rücknahme.
Das Wegegeld für die Zustellung der Ladung ist m.E. aber nicht berechtigt, da die Ladung im Anschluss an die fruchtlose Pfändung zugestellt hätte werden können. War aber die Zustellung mit der Post beantragt, so greift die Dispositionsmaxime. Sollte die VAK aber sofort abgenommen werden, so handelt es sich um einen Auftrag, wenn der Schuldner selbst die Durchsuchung verweigert hat. S
arioe
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#6

04.02.2016, 09:05

Habe ihn angeschrieben und werde berichten, sobald ich eine Antwort habe.
Danke schon einmal.
arioe
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#7

08.02.2016, 10:16

Hallo,

er hat mir als Kommentar sein ZV-Protokoll zugeschickt, wo die Kosten in Höhe von 22,25 € im Einzelnen wie folgt aufgeführt sind. Ist diese Abrechnung richtig und ist er berechtigt in einer Angelegenheit zweimal z.B. die Einstellung in Höhe von 15,00 € zu berechnen?

A. Gebühren
Einst.807(802c)ZPO, KV 604 15,00 €

B. Auslagen
Dokumentenpauschale, KV700 1,00 €
WG-Pauschale, KV711/Z1 3,25 €
Pausch.Auslagen, KV 716 3,00 €

Zusammen 22,25 €

Die restliche Rechnung dann wie oben. Ist das nicht doppelt gemoppelt ??

Vielen dank schon einmal LG Ariane
arioe
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#8

11.02.2016, 08:13

Hallo, kann mir hier niemand weiterhelfen ?
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