Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lisa1902
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#1

27.01.2016, 14:28

Hallo ihr lieben,

ich habe die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vorliegen und meinen Exchef unter Fristsetzung per Einschreiben Rückschein aufgefordert mir das Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Aufforderung ist er natürlich nicht nachgekommen, so dass ich jetzt einen Antrag nach § 888 ZPO fertiggestellt habe. Meine Frage ist jetzt, füge ich das Original des Einschreiben Rückscheins bei oder reicht es aus, das Schreiben und den Rückschein in Kopie beizufügen?

Würde diesen ja gerne bei meinen Unterlagen behalten..

LG
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Soenny
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#2

27.01.2016, 14:31

Kopie reicht ;)
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lisa1902
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#3

27.01.2016, 14:49

Vielen Dank :wink1

Kann ich das auch so formulieren? :kopfkratz


An das Arbeitsgericht

In dem RS
...
überreiche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts .... und beantrage,

1. der Beklagten Zwangsgeld, und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben, Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Versäumnisurteil vom 11.09.2015 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses für die Klägerin vorzunehmen sowie

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Begründung:

Die Klägerin hat die Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 11.09.2015 erstritten. Die beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils wurde der Beklagten am 22.09.2015 zugestellt.

Die Beklagte wurde sodann mit Schreiben vom 07.12.2015 per Einschreiben Rückschein unter Fristsetzung von 14 Tagen aufgefordert, das Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Klägerin nicht nachgekommen.

Beweis: Kopie des Schreibens vom 07.12.2015
Kopie des unterzeichneten Rückscheins vom 10.12.2015

Da die Beklagte trotz Aufforderung und Fristsetzung ihrer Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil nicht nachgekommen ist, sind nunmehr Zwangsmaßnahmen gem. § 888 ZPO geboten.

Es wird gebeten, der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses nebst Zustellungsnachweis zu erteilen sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zurückzusenden.

Mit freundlichen Grüßen
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#4

27.01.2016, 16:27

ich habe die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vorliegen und meinen Exchef
Da Rechtsberatung, die hier verboten ist,

:closed
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