Pfüb unter Anrechnung der SE-Pauschale aus § 288 BGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Klappstuhl
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#1

26.01.2016, 15:04

Hallo zusammen,
wir sollen für einen Mandanten vollstrecken, der das Mahnverfahren selbst betrieben und uns jetzt den VB vorgelegt hat. Dort ist die 40 € Pauschale aus § 288 Abs. 5 BGB als Nebenforderung enthalten und ich weiß gerade nicht, wie ich das für den Pfüb auseinanderklamüsern soll. Diese müssen jetzt ja auf unsere Gebühren angerechnet werden, aber wie mache ich das am besten? Unsere Gebühren - 40 € und dann angeben, dass das verrechnet wurde? Oder sehen die beim Gericht, dass wir den Mandanten jetzt vertreten und verrechnen das von sich aus? :kopfkratz Die Berechnung der Verzugszinsen bereitet mir dann auch irgendwie Kopfzerbrechen, weil die Beträge dann ja "auseinandergerissen" werden, da die 40 € ab Zustellung des MB verzinst werden und unsere Gebühren erst später dazukommen, aber ja über den 40 € liegen :-?
yaris
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#2

26.01.2016, 19:35

Hallo Klappstuhl,

ich sehe hier keine Anrechnungsnotwendigkeit auf die jetzt anfallenden ZV-Kosten. Diese stellen m.E. keinen Schadensersatz im Sinne des § 288 Abs. 4 BGB dar, sondern sind vielmehr vom Schuldner zu tragende Vollstreckungskosten,
§§ 91, 788 ZPO.
Klappstuhl
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#3

29.01.2016, 14:02

:thx
Passenderweise ist die Mutter der Freundin meines Kumpels Richterin am OLG und hat mir vorhin das auch genauso gesagt. Wieder was gelernt :mrgreen:
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