ZV aus Restforderung Kindesunterhalt - lnsolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#1

26.01.2016, 10:52

Hallo meine lieben Mitstreiter,

ich komme nicht weiter in einer Sache. Unsere Mandantin möchte gerne rückständigen Kindesunterhalt für sich von ihrem Vater erlangen. Unterhaltszahlungen wurden teils von der Unterhaltsvorschusskasse und teils von dem Kindesvater geleistet. Der Kindesvater ist irgendwann in die Insolvenz gegangen. Von der Unterhaltsvorschusskasse wurde ein Betrag angemeldet. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung verblieb von dem ganzen angemeldeten Betrag nur ein Rückstand für unsere Mandantin, den sie noch vollstrecken kann. Nachdem ich mir jetzt von der Jugendhilfe (war eine Beistandsschaft) alle Unterlagen und Konten geholt habe, komme ich aber dennoch nicht auf den Betrag der für die Mandantin verblieben ist, egal wie ich rechne und buche. Des weiteren frage ich mich, aus welchem Titel ich hier vollstrecken kann? Mir liegen natürlich nur die Urkunden des Jugendamtes vor, aus denen sich die monatlich zu vollstreckenden Beträge ergeben.
Also, aus welchem Titel vollstrecke ich? Muss ich mich ggf. an den Insolvenzverwalter wenden und einen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern?
Wie mache ich dem Gerichtsvollzieher klar, welchen Betrag ich vollstrecken möchte und aus was der resultiert? Ich beschäftige mich schon viel zu lange mit dieser Akte und komme nicht weiter. HILFE! :sad:
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Liesel
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#2

26.01.2016, 11:14

Summerof77 hat geschrieben: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung verblieb von dem ganzen angemeldeten Betrag nur ein Rückstand für unsere Mandantin, den sie noch vollstrecken kann.
Wieso unterliegt der Rückstand nicht der Restschuldbefreiung?
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Summerof77
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#3

26.01.2016, 11:22

Vermutlich, weil es sich um Kindesunterhalt handelt. Ich kann den genauen Sachverhalt nicht rekonstruieren, das ist das Problem. Ich hatte schon einmal eine Sache, bei der der Rückstand auch vom Insoschuldner gezahlt werden musste, weil es Kindesunterhalt war. Aber da konnte ich alle Zahlen ermitteln. Hier kann ich irgendwie überhaupt keinen Zusammenhang zwischen den Zahlen finden. Ich habe mich jetzt einmal an den Insoverwalter gewandt, vielleicht kann der mir mit Zahlen weiterhelfen.
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#4

26.01.2016, 11:46

Wichtig wäre, dass die Forderung erst einmal zur Insolvenztabelle angemeldet wird. Die Unterhaltskasse kann dies nur mit Beträgen machen, die sie auch wirklich gezahlt hat. Denn nur insoweit gehen die Forderungen auf sie über und kann von ihr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

In Verfahren vor dem 01. Juli 2014 musste man die Forderungen als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (§ 170 StGB) zur Insolvenztabelle anmelden. Jetzt ist es so, dass die Forderungen (unter bestimmten Umständen) gm. § 302 InsO gleich ganz von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Bitte auch die Vollstreckungsverbote im Insolvenzverfahren beachten (§§ 89 ff. InsO).
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#5

26.01.2016, 20:04

So wie ich es verstanden habe ist das InsV abgeschlossen?
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#6

03.02.2016, 11:15

Ja, das Insoverfahren ist schon mit Beschluss 2004 aufgehoben. Da war unsere Mandantin noch nicht volljährig und hätte den Betrag gar nicht zur Tabelle anmelden können, sondern die Beistandsschaft des Kreises.
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#7

04.02.2016, 08:52

Wenn sie Unterhaltsvorschuss vom Amt bekommen hat musst du das natürlich abziehen. Müsste die Mdtin ja wissen was sie bekommen hat. Man bekommt diesen aber nur bis man 12 Jahre ist. Sind um die 180€ je nach Alter. Die Mutter eurer Mandantin hätte dann den darüber hinausgehenden Betrag anmelden können / müssen als Gläubiger zur Tabelle vbuH. Wenn das InsV schon 2004 aufgehoben ist könnte es ein Problem mit Verjährung geben??? Im laufenden InsV kann man Unterhalt ganz normal einklagen. Was hat sie denn für einen Titel?
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#8

05.02.2016, 12:26

Also, alle Forderung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen und sind zur Tabelle anzumelden. Bei rückständigem Unterhalt sollte das aus unerlaubter Handlung bzw. jetzt pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt geschehen, so dass der Betrag dann nicht unter die Restschuldbefreiung fällt. Die Unterhaltsrückstände bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können also nach Abschluss des Inso-Verfahrens und ggf. Erteilung der Restschuldbefreiung wieder geltend gemacht werden. Hier kannst du einen vollstreckbaren Tabellenauszug beim Insolvenzgericht anfordern, das ist dann der Titel. In Abzug zu bringen sind Zahlungen im Insolvenzverfahren bzw. der Wohlverhaltensperiode und natürlich die Zahlungen, die auf Behörden übergegangen sind. Hier evtl. nachfragen. Alle Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind keine Insolvenzforderungen und können ganz normal weiter geltend gemacht werden. Auch hier natürlich nur unter Abzug der Sozialleistungen oder Unterhaltsvorschussleistungen. Vorsicht Verwirkung bzw. Verjährung: Unterhalt sollte mindestens einmal jährlich beim Schuldner gefordert werden, damit keine Verwirkung eintritt, Verjährung ist nach drei Jahren, zur Unterbrechung der Verjährung muss die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Während des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzforderungen nicht verjähren.
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
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