Rechtsnachfolgeproblematik

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jennox
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#1

21.01.2016, 16:41

Hallo ihr Lieben,

ich habe erstmalig eine ZV-Sache mit Rechtsnachfolge auf dem Tisch und finde so rein gar nichts darüber.
Es wurde ein KFB erwirkt für 3 Gläubiger.
Einer der Gläubiger ist verstorben.
Kann nun erst mal nur für 2 Gläubiger anteilig vollstreckt werden (Kontopfändung) aus dem KFB, bis die vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des verstorbenen Gläubigers vorliegt?

LG und vielen Dank
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Laska
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#2

22.01.2016, 06:49

Ja, die Rechtsnachfolge muss im Titel ersichtlich sein, ggf. durch einen Beschluss.
Liebe Grüße

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Geiselmann
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#3

24.01.2016, 09:46

Besteht Gesamtgläubigerschaft?

S. Geiselmann
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#4

07.04.2017, 12:02

Ich muss hier einmal dieses Thema wieder aufleben lassen.

Folgendes:

Ein Gläubiger ist verstorben und es wurde noch kein Testament eröffnet oder dergleichen und dies wird wohl auch noch etwas dauern. Wir hatten noch mit dem alten Gläubiger versucht zu vollstrecken. Nun hatte uns der GVZ die Unterlagen mit dem Bemerken zurück geschickt, dass er weiß, dass der Gläubiger letztes Jahr verstorben ist und die Rechtsnachfolge aus den überlassenen Unterlagen nicht ersichtlich sei. Nun kam die Frage auf, dass wir hier eine Generalvollmacht vorliegen haben und wollen den GVZ jetzt anschreiben und auffordern mit der Vollstreckung weiter zu machen aufgrund dieser Generalvollmacht.

Geht das? Ich finde dazu nichts Passendes. Ich finde immer nur, dass man den Titel umschreiben lassen muss. Dies möchte aber die Geschäftsleitung so nicht.

Kann mir jemand helfen?
Liebe Grüße

Sylvia

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#5

07.04.2017, 12:52

Ich fürchte, § 727 ZPO lässt sich nicht umgehen. Das Urteil des BGH vom 25.01.2007 zum Az. V ZB 47/06 hast Du ja wahrscheinlich schon gefunden. Da wird ausführlich Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgeklausel dargelegt.
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#6

07.04.2017, 13:02

Aber so richtig deckt sich das ja nicht mit meiner Problematik. Es ist hier keine Versteigerung eines Grundstückes, sondern es soll die Vollstreckung eines VBs passieren. Der Gläubiger ist verstorben, aber es gibt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus. Schön wäre es, wenn es eine Rechtsprechung gibt, die besagt, dass diese Generalvollmacht nicht gilt. Aber dazu finde ich so nichts. Ich bin auch zwingend der Meinung, dass nur die Umschreibung geht, aber man meint, dass es auch mit der Generalvollmacht gehen muss. Deswegen brauche ich jetzt einen Beleg, der besagt, dass meine Auffassung richtig ist.

Sorry, blöd ich weiß.
Liebe Grüße

Sylvia

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#7

24.04.2018, 10:30

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema wieder aufgreifen.

Nun haben wir einen Erbschein über die Erbnachfolge des Gläubigers vorliegen.

Ich habe es bisher noch nicht gemacht. Was muss ich genau machen? Hat jemand ein Muster für mich? Reicht eine Kopie des Erbscheins welche ich beifüge?

Kann mir jemand helfen wie ich im Einzelnen vorgehen muss?

:thx
Liebe Grüße

Sylvia

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#8

24.04.2018, 11:17

In de Regel bekommt der Erbe eine belaubigte Kopie des Erbscheins beim Nachlassgericht. Das Original des Erbscheins verbleibt in den Nachlassakten.
MIt dieser beglaubigten Kopie des Erbscheins kannst du eine Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger beantragen. Die beglaubigte Kopie des Erbscheins muss aber im Original (also keine Kopie von der Kopie) für die Titelumschreibung eingereicht werden. Am besten verschickst du das Ganze per Einschreiben. Denn wenn es verloren geht, ist es eine Lauferei, das wieder zu bekommen.
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#9

24.04.2018, 11:23


Ihr könnt mit einer über den Tod hinausgehenden Generalvollmacht ganz normal weiter machen. Allerdings müsstet ihr schauen, ob diese unwiderruflich ist oder nicht. Eine unwiderrufliche Generalvollmacht wäre nämlich sittenwidrig und damit nicht wirksam. So oder so müsstet ihr euch mit den Erben in Verbindung setzen.
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#10

24.04.2018, 11:32

Um nochmal deine Fragen ergänzend zu beantworten:
Die Umschreibung des Titels beantragst du bei dem Gericht, welches den Titel erlassen hat. Ein Formular kann ich dir nicht geben. Es ist ein freiformulierter Einzeiler in etwa so:
"....überreichen wir den ..(Titel)... im Original und beantragen, eine Vollstreckungsklausel zugunsten des Rechtsnachfolgers ....(Name, Adresse).. zu erteilen."

In den meisten Fällen wird der Schuldner vorher angehört. Hierzu benötigt das Gericht die aktuelle Adresse des Schuldners.
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