Kosten vorl. Zahlungsverbot...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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VeHu
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#1

14.01.2016, 10:40

Hallo ihr lieben!
Heute benötige ich auch mal wieder eure Hilfe.
Folgender Fall:
Es gibt ein Urteil I. Instanz gegen unsere Mandantin (GmbH), gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Gegenseite hat dann ein vorläufiges Zahlungsverbot rausgehauen. Soweit ja nicht schlimm. Unsere Mandantin hat allerdings Panik bekommen, da das Geschäftskonto dicht war (ist auch ihr einziges :patsch ) und hat eine Erklärung unterschrieben, dass sie die Forderung aus dem Urteil in monatlichen Raten abzahlt.

Nun überprüfe ich die Forderungsaufstellung der Gegenseite (Zinsen können die auch nicht berechnen :lolaway ) und meine Chefin ist der Meinung, dass unsere Mandantin die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes und des GVs nicht zahlen muss.
Theoretisch trägt der Schuldner ja die Kosten des vorl. Zahlungsverbotes, wenn der PfüB folgt. Dazu ist es ja aber nicht gekommen. In der Vereinbarung steht nichts bezüglich der Kosten, sondern wirklich nur "Forderung aus dem Urteil". Ich würde auch dazu tendieren, die Kosten erst einmal nicht zu zahlen.

Was meint ihr? Je länger ich darüber nachdenke, umso mehr steh ich aufm Schlauch :panik
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Ciara
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#2

14.01.2016, 10:41

Haben sie die Vereinbarung vor dem vorläufigen Zahlungsverbot oder erst danach unterschrieben?
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VeHu
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#3

14.01.2016, 10:43

Danach... also aufgrund des Zahlungsverbotes
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#4

14.01.2016, 10:46

M. E. müssen sie die Kosten dann tragen. Warum sollten sie das denn nicht? Sie haben ja vorher nicht gezahlt. Die Gegenseite durfte das VZV ja beantragen.
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#5

14.01.2016, 10:51

Das schon! Aber auch wenn das Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist und zusätzlich Berufung eingelegt wurde? Rechtskräftig war es ja auch noch lange nicht. Oder ist das völlig nebensächlich? Für den Pfüb hätten sie ja hinterlegen müssen, was sie bei dem Betrag sicherlich nicht gemacht hätten.
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#6

14.01.2016, 10:53

Das VZV geht trotzdem. Hierfür musst du ja nicht einmal einen Titel beifügen.
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#7

14.01.2016, 10:58

Haste auch wieder Recht :lol:
Aber mir widerstrebt es schon so ein bisschen. Mit dieser dämlichen Vereinbarung unsere Mandantin unter Druck zu setzen. Hätte sie einfach mal abgewartet. Wenn dann ein Pfüb gefolgt wäre, hätte sie die Kosten aber ja auch tragen müssen und dann sogar noch mehr.

Auf jeden Fall eine großes :thx an dich für die schnelle Hilfe.
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#8

14.01.2016, 11:03

M.E. müssen die Kosten für das VZV von Eurer Mandantin getragen werden. Die Ratenvereinbarung wurde ja offensichtlich gemacht, damit Eure Mandantin wieder ans das Konto kommt.
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#9

14.01.2016, 11:03

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