PÜ - unser Mdt ist Schuldner, aber der DSchuldner ist falsch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Crydea
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#1

10.12.2015, 23:31

Guten Abend zusammen,

habe hier mal einen etwas anderen Sachverhalt:

Unser Mandant ist der Schuldner. Gläubiger haben PÜ beantragt, Drittschuldner sind Mieter einer ehemaligen Immobilie unseres Mandanten.

Unser Mandant hat die Immobilie vor einiger Zeit auf seinen Sohn übertragen, zum Nachweis haben wir Grundbuchauszug und Notarurkunde. Also, die Immobilie gehört nicht mehr unserem Mandanten, also hat er auch keinen Anspruch auf die Mieteinnahmen. Folglich hat der Gläubiger auch keinen Anspruch auf die Mieteinnahmen.

Als der PÜ beim Drittschuldner zugestellt wurde war die Aufregung groß, GVZ wusste auch nicht was Sache ist und riet den Mietern zunächst die Miete beim AG zu hinterlegen damit diese keine Probleme bekommen wegen der pünktlichen Zahlungen. Wie und ob unserem Mandanten der PÜ überhaupt zugestellt wurde weiß ich derzeit nicht. Dieser lebt im nichteuropäischen Ausland.

Also, Gläubiger will Mieteinnahmen per PÜ haben von einem Drittschuldner, der dem Schuldner aber gar nichts schuldet.

Unser Problem ist jetzt: wie gehen wir hiergegen vor? Vor dem Gericht, dass den PÜ erlassen hat? Müssten wir uns an den GVZ wenden?

Hatte vielleicht mal Jemand einen ähnlichen Sachverhalt und kann uns weiterhelfen? Danke im voraus!
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katuscha
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#2

11.12.2015, 08:06

Ich würde sagen, dass der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung abgeben muss, dass er mit dem Schuldner in keinem Vertragsverhältnis steht und somit keine Zahlungen geleistet werden.
Ernie

#3

11.12.2015, 08:52

katuscha hat geschrieben:Ich würde sagen, dass der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung abgeben muss, dass er mit dem Schuldner in keinem Vertragsverhältnis steht und somit keine Zahlungen geleistet werden.
:zustimm
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Crydea
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#4

11.12.2015, 08:55

Danke für die Antworten.

Und an wen müsste der Drittschuldner die Erklärung richten?
Ernie

#5

11.12.2015, 08:58

An den Gläubiger bzw. dessen Vertreter (also der, der den Pfüb initiiert hat). Mitunter nehmen die zustellenden Gerichtsvollzieher die Erklärung nach § 840 ZPO gleich beim Drittschuldner ab. Liegen Dir insoweit Informationen vor?
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Crydea
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#6

11.12.2015, 09:40

Leider nicht. Die Qualität der uns übermittelten Unterlagen lässt sehr zu wünschen übrig. Aber ich werde das dem Sachbearbeiter mal alles so miteilen, dann soll er mal schauen, ob er da was machen kann.

Vielen Dank für die raschen Antworten =)
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#7

11.12.2015, 11:40

So, wir werden jetzt den Drittschuldner eine Erklärung abgeben lassen.

Muss unser Mdt als Schuldner, oder sein Sohn als Eigentümer der Immobilie Rechtsmittel gegen den PÜ einlegen? Wenn ja, welches?

(ich würde ja im Internet suchen, da meine Kollegin aber in Urlaub ist und meine Azubi in der Schule bin ich leider etwas zu sehr im Stress, also bin ich für jede Hilfe dankbar)
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Liesel
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#8

11.12.2015, 11:55

Nein. Der PfÜB läuft ins Leere, wenn die Ansprüche nicht bestehen.
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