Kostenfestsetzung § 788 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tiffi12
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#1

04.12.2015, 12:24

Hallo Ihr Lieben!
Ich habe hier gerade eine nette Sache auf dem Tisch. :augenreib
Wir haben gegen einen Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Jetzt hat die Schuldnerin beantragt, die Pfändung aus dem PfüB aufzuheben. Da sie keine Belege hereingereicht hatte wurde der Antrag durch Beschluss abgewiesen. Der Schuldner hatte hiernach die Kosten nach § 788 ZPO zu tragen. Der Schulder legte jedoch hiergegen Rechtsmittel ein. Daraufhin wurde die Pfändung durch einen Beschluss bis auf weiteren ausgesetzt. Nach langem hin und her wurde der sofortigen Beschwerde abgeholfen. Die Kosten des Verfahren hat der Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen.

Welche Gebühren kann ich hier jetzt abrechnen???? :oops:

Ich steh total auf dem Schlauch und hoffe das mir jemand helfen kann. LG
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Laska
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#2

04.12.2015, 12:50

Du kannst alle notwendigen ZV-Kosten festsetzen lassen, auch die GK und GV-Kosten für die Zustellung des PfÜbs.
Liebe Grüße

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FeldKiel
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#3

04.12.2015, 15:20

Also für den Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO kriegst du nur eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 zzgl. Auslagen + MwSt.

Für das Beschwerdeverfahren bekommst du eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 zzgl. Auslagen + MwSt.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ihr nur einen Mandanten vertreten habt, ansonsten würde bei den Gebühren noch die Erhöhung dazukommen.
Tiffi12
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#4

07.12.2015, 12:04

Ich danke euch herzlichst!! :thx
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