Hallo zusammen!
Ich habe hier ein Schreiben vom Amtsgericht vorliegen, was wir nach Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfübs bekommen haben (wir wollen einem Schuldner das Bankkonto zumachen).
Da steht jetzt: Offene Kreditlinien sind nur pfändbar, soweit der Schuldner diese in Anspruch nimmt.
Kann mir da jemand von euch weiterhelfen?
Vielen Dank!
Vollstreckung in offenen Kreditlinien
- blackcat
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- Registriert: 23.10.2006, 16:05
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Genau! Du musst einfach den Zusatz einfügen: "...Kredite, sofern er diese in Anspruch nimmt."
Der Zusatz reicht aus! Ein Kredit kann ja nur an euch ausgezahlt werden, wenn der Schuldner diesen in Anspruch nimmt.
Das geht nicht, wenn er zwar bewilligt wurde, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Ihr könnt sozusagen nicht für den Schuldner Schulden machen.
Der Zusatz reicht aus! Ein Kredit kann ja nur an euch ausgezahlt werden, wenn der Schuldner diesen in Anspruch nimmt.
Das geht nicht, wenn er zwar bewilligt wurde, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Ihr könnt sozusagen nicht für den Schuldner Schulden machen.
der hinweis des AG´s ist zutreffend. ist leider ein alter hut, der von der rechtsprechung leider überwiegend so ausgelegt wurde. Schlimmer ist, dass auch die Banken durch ihre geschäftsbedingungen ein erfolg einer solchen pfändung praktisch unmöglich macht.
was die banken teilweise machen ist ein unding. dies ist auch nur so möglich, weil kaum einer den mumm hat die banken zu verklagen.
was die banken teilweise machen ist ein unding. dies ist auch nur so möglich, weil kaum einer den mumm hat die banken zu verklagen.
Auf der anderen Seite: seit ich diesen Zusatz in meine PfüB-Anträge baue, fliegen den Schuldnern regelmäßig ihre Dispo-Kredite um die Ohren und sie werden plötzlich ganz handzahm...
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren
- Mahatma Gandhi -
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genaosu soll es ja auch sein.Anders kommen wir ja im Enddefekt auch nicht zu unserem Geld.