paralegal6 hat geschrieben: ↑29.06.2023, 12:22also das nenne ich mal unfähig. Ob das reicht für eine Kammerbeschwerde . Vielleicht mal auf das Werk Zwangsvollstreckung für Anfänger verweisen
Mietkaution gepfändet DS "wehrt" sich was ist mit PfÜb
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In meiner Sache hatte ich versuchshalber ein Einschreiben an die Schuldnerin geschickt, und zwar unter der Adresse, wo ich die Mietkaution gepfändet hatte. Aus der Statutsmeldung der Deutschen Post ist ersichtlich, dass eine Zustellung nicht möglich war, und ich den Brief zurückgeschickt bekomme. Damit dürfte die Schuldnerin ausgezogen sein. Meiner Meinung nach ist der DS (also der Vermieter) egal wie verpflichtet ist, mich davon zu unterrichten sowie mir zu schreiben, ob ich von der Kaution etwas bekomme oder nicht. Nichts passierte trotz drei Briefen an ihn. Dann müssten wir den doch jetzt auf Auskunft und potentiellen Schadensersatz verklagen können, falls der Mandant das will, oder?
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Mal den Gegenanwalt angeschrieben, dass nach den Euch vorliegenden Informationen die Schuldnerin nicht mehr Mieterin ist und um Auskunft über das Schicksal des Treuhandkontos unter Fristsetzung aufgefordert?
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Habe ich auch schon überlegt. Aber ich weiß nicht, ob der Anwalt das Mandat noch führt. Denn der Schriftverkehr erfolgte bereits vor drei Jahren.
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Allerdings: Wenn der Drittschuldner nicht mehr sein Mandant ist, ist er doch verpflichtet, dies an den weiterzuleiten, oder? Oder muss er mir nur schreiben, dass das Mandat nicht mehr besteht?
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Ich würde es auf jeden Fall - auch wenn da Jahre zwischen liegen - an den Anwalt schicken, um nicht den Vorwurf der Umgehung des Rechtsanwalts aufkommen zu lassen. Wenn er den Mandanten nicht mehr vertritt, wird er das dann schon mitteilen.
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Danke! Dann werde ich so erst einmal vorgehen.
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Zwischenstand: Weder Schuldner noch Drittschuldner noch der ehemalige RA des Drittschuldners hat sich bis heute bei mir gemeldet. Von daher werden wir wohl tatsächlich überlegen, gegen den Drittschuldner Klage auf Auskunft und ggf. Schadensersatz zu erheben. Hat einer von Euch so etwas schon mal gemacht? Was sollte man dabei ggf. noch beachten?
Diesbezüglich ratlose Azubi-Grüße ...
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Noch eine wirre Frage: Das Vollstreckungsgericht kann doch hier nicht agieren, oder? Also eine Beschwerde beim Rechtspfleger über den Drittschuldner ist meiner Meinung nach nicht möglich, da das Pfüb-Verfahren durch die Drittschuldnererklärung hinsichtlich des Drittschuldners abgeschlossen ist.
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Das der Anspruch auf die Drittschuldnererklärung nicht einklagbar ist und Auskunftsansprüche in erster Linie gegen den Schuldner bestehen (§836 III ZPO).
Das ist korrekt.PostGretel hat geschrieben: ↑17.08.2023, 17:19Noch eine wirre Frage: Das Vollstreckungsgericht kann doch hier nicht agieren, oder? Also eine Beschwerde beim Rechtspfleger über den Drittschuldner ist meiner Meinung nach nicht möglich, da das Pfüb-Verfahren durch die Drittschuldnererklärung hinsichtlich des Drittschuldners abgeschlossen ist.