Schuldner erbt Grundbesitz - Was jetzt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sati
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#1

16.11.2015, 10:55

Hallo zusammen,

ich hab eine Vollstreckungsaufgabe, bei der ich nicht recht weiß, wie ich vorgehen soll.
Unser Mandant verfügt über eine titulierte Forderung gegen G. G hat seine Mutter (allein) beerbt, die Alleineigentümerin einer Grundbesitzung war. Jetzt möchte ich auf diesem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Es gibt aber keinen Erbschein.
Kann ich im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Erbschein beantragen? Oder kann ich auf dem Grundstück der verstorbenen Mutter einfach die Hypothek eintragen lassen? Wenn ja, wie kann ich die Eigentumseintragung ändern, damit ich die Zwangsversteigerung veranlassen kann?

Ich hab regelmäßig nicht mit Zwangsvollstreckung, sondern eher mit Insolvenzrecht zu tun. Daher bin ich derzeit etwas ratlos, wie ich am besten vorgehen sollte. Danke für Eure Hilfe.
Sati
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#2

16.11.2015, 10:57

Bevor Dir jemand antworten darf müsstest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln).
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sati
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#3

16.11.2015, 11:00

Hab ich eingetragen, bevor ich die Anfrage gestellt habe.
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Wird aber noch nicht angezeigt?

Aaah, Fehler gefunden, hatte vergessen auf Absenden zu klicken.
Jetzt nachgeholt. Entschuldigung! :patsch
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#4

16.11.2015, 11:11

Derzeit denke ich nicht, dass Du in den Grundbesitz vollstrecken kannst, da der ja nicht umgeschrieben ist. Du sagst, es gibt keinen Erbschein. Woher hast Du diese Auskunft? Vom Nachlassgericht? Denn wenn ein Verstorbener Grundbesitz hat, werden - zumindest hier - die Erben ermittelt. Eine Mitteilung des Nachlassgerichts, dass Erbe der Schuldner ist, müsste m.E. ausreichen, um in den Grundbesitz vollstrecken zu können. Grundsätzlich hat ein Gläubiger, dessen Forderung tituliert ist, aber auch die Möglichkeit einen Erbscheinsantrag zu stellen (§ 792 ZPO).
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#5

16.11.2015, 11:19

Danke für die schnelle Info.
Nein, die Auskunft stammt vom Schuldner selbst.
Ermittelt denn das Nachlassgericht auf meine Anfrage hin mögliche Erben? Ich werde, davon ging ich bislang zumindest aus, eine kostenpflichtige Auskunft erhalten, die besagt, dass beim Nachlassgericht nichts vorliegt. Oder würde das Grundbuchamt Ermittlungen anstellen?
Ich denke, dass ich zunächst einmal einen Erbscheinsantrag stellen werde, das wird mir die weitere Vollstreckung wohl erheblich erleichtern.
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#6

16.11.2015, 11:49

Das Nachlassgericht ermittelt dann Erben, wenn Grundbesitz bekannt ist bzw. bekannt ist, dass ein Vermögen vorhanden ist, welches die Beerdigungskosten übersteigt. Darum würde ich immer erst einmal eine Anfrage beim Nachlassgericht stellen. Um den Erbschein zu erhalten musst Du ja diverse Sachen nachweisen, nämlich auch, dass der Schuldner Alleinerbe ist. Dazu benötigst Du ggf. weitere Personenstandsurkunden, die Dir nicht vorliegen dürften.
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#7

16.11.2015, 11:54

Tja, genau das ist mir bei der Formulierung des Antrages auch aufgefallen (das ich keine Nachweise vorlegen kann).
Also doch erst Anfrage unter Hinweis auf vorhandenen Grundbesitz.
Danke für die Hilfe. Wenn ich was Neues habe, komme ich nochmals auf die Sache zurück.
Jupp03/11

#8

16.11.2015, 14:20

In NRW gibt es die Ermittlungspflicht durch die Gerichte nicht.

Wie lange ist Todesfall her?
sati
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#9

02.05.2017, 12:29

Hallo Jupp03/11! Tut mir leid, dass ich erst jetzt, etwa 1 1/2 Jahre später auf deine Frage antworte.
Die Sache ist mir heute wieder auf den Schreibtisch gekommen und leider immer noch nicht erledigt. Da habe ich mich an meinen Beitrag erinnert, einfach mal nachgesehen und festgestellt, dass ich Deine Nachricht übersehen hatte.
Zum Fall: Der Todesfall war am 28.10.2014. Der Schuldner hat die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht hat den Schuldner im letzten Jahr mehrfach aufgefordert, einen Erbschein zu beantragen und auf die Notwendigkeit hingewiesen. Hierauf hat er nicht reagiert. Zwangsmittel stehen dem Nachlassgericht nicht zur Verfügung.
Mein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines gem. § 792 ZPO wurde nicht beschieden, da das Nachlassgericht nicht zweifelsfrei entscheiden kann, da möglicherweise durch Testament eine andere Erbfolge als die gesetzliche vorliegt.

Was ich jetzt weiter mache, weiß ich auch noch nicht. Hat jemand eine Idee?
Pitt
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#10

02.05.2017, 13:44

Hallo sati,

Jupp ist leider verstorben. Daher ist sein Account auch inaktiv gesetzt. Evtl. hilft Dir dieser verlinkte Beitrag weiter:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrech ... igung.html

Die dort genannte 2-Jahres-Frist ist ja bereits abgelaufen. Ich würde daher noch mal beim Grundbuchamt nachhaken, was gegen die dort beschriebene Vorgehensweise spricht.
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