Hallo,
ich habe noch ein Problem und mein Chef weiß auch nicht weiter. Also wir haben hier einen Mandanten in dessen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen ist. Diese Forderung wurde vollständig bezahlt, nur eine Löschung ist bis dato noch nicht erfolgt. Nun verhält es sich so, dass wir die Gegenseite aufgefordert haben entsprechende Erklärungen zur Löschung der Zwangssicherungshypothek abzugeben. Der Gegenanwalt hat sich jetzt gemeldet und gesagt, dass wir zuvor verbindlich erklären sollen, dass die Kosten für die Löschung von uns übernommen werden. Nun habe ich mal nachgeschaut und herausgefunden, dass die Kosten für die Löschung der Zwangssicherungshypothek jedenfalls keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Kann mir jemand weiterhelfen wer nun die Kosten die hinsichtlich der Löschung der Zwangssicherungshypothek (Notar, Gerichtsgebühren etc.) tragen muss?
Besten Dank!
Juliane
Kosten der Löschung einer Zwangssicherungshypothek
- Juliane1985
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Was der genannte Thread nicht aufführt und der Gegenanwalt auch nicht zu wissen scheint: Ich kann die notarielle Unterschriftsbeglaubigung beim Notar leisten und die Übersendung an das Grundbuchamt davon abhängig machen, dass der Schuldner die Notarkosten zahlt. Selbstverständlich sind die notwendigen Kosten der Löschung sämtlich vom Schuldner zu tragen (Notar- und Gerichtskosten). Es ist ja schließlich seine Schuld, dass die Eintragung überhaupt besteht. Hätte er die Forderung bezahlt, hätte der Gläubiger sich nicht ins Grundbuch gesetzt.
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okidoki - Danke
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
[quote="Anahid"]Was der genannte Thread nicht aufführt und der Gegenanwalt auch nicht zu wissen scheint: Ich kann die notarielle Unterschriftsbeglaubigung beim Notar leisten und die Übersendung an das Grundbuchamt davon abhängig machen, dass der Schuldner die Notarkosten zahlt.
Und wer zahlt die Kosten, wenn es sich der Schuldner anders überlegt?
Selbstverständlich sind die notwendigen Kosten der Löschung sämtlich vom Schuldner zu tragen (Notar- und Gerichtskosten). Es ist ja schließlich seine Schuld, dass die Eintragung überhaupt besteht. Hätte er die Forderung bezahlt, hätte der Gläubiger sich nicht ins Grundbuch gesetzt. [/quote]
Und wer zahlt die Kosten, wenn es sich der Schuldner anders überlegt?
Selbstverständlich sind die notwendigen Kosten der Löschung sämtlich vom Schuldner zu tragen (Notar- und Gerichtskosten). Es ist ja schließlich seine Schuld, dass die Eintragung überhaupt besteht. Hätte er die Forderung bezahlt, hätte der Gläubiger sich nicht ins Grundbuch gesetzt. [/quote]
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Ach Jupp......wir sprechen hier von Kosten in Höhe von 19 € oder so (auf jeden Fall nicht von einem Vermögen). Wenn der Schuldner dazu auffordert, die Löschung zu bewilligen, war er im Zweifel auch bereits selbst beim Grundbuchamt deswegen. Denn ich bekomme hier meistens entsprechend vorgefertigte Löschungsbewilligungen übersandt, die der Mandant erteilen soll. Dafür ist aber die notarielle Beglaubigung der Unterschrift notwendig (zumindest hier). Wenn dem daran gelegen ist, das Grundbuch sauber zu bekommen, dann entweder einfach weil er das gelöscht haben will oder aber weil er verkaufen will. Den Fall, dass es an der Zahlung der 19 € (oder wieviel das jetzt genau sind) scheitert, hatte ich noch nicht.
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Ja, und dennoch kann ich die Aushändigung von Voraussetzungen abhängig machen. Denn - zumindest ist das hier so - die Löschungsbewilligung verschickt der Notar an das Grundbuchamt. Im Zweifel halt mal den Notar vor Ort fragen.
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Ist mir doch ganz egal wohin....der schickt die auf jeden Fall nirgendwohin, wenn ich zur Voraussetzung mache, dass der Schuldner die Kosten zahlt.Jupp03/11 hat geschrieben:Der Notar schickt die Urkunde dem Schuldner.
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