VZV aber Pfüb erst später beantragen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bibi
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#1

28.10.2015, 13:46

Hallo Ihr Lieben,

ich habe soeben über den GV die beantragten Drittauskünfte erhalten, weil die Schuldner zur Abgabe der VA nicht erschienen sind. Dort sind Arbeitgeber und Bankverbindungen aufgeführt, die ich gern pfänden würde.

Da sich die ZV-Unterlagen derzeit noch beim Gericht zwecks Erlass eines Haftbefehls befinden, kann ich den Pfüb noch nicht beantragen. Ich meine mich zu erinnern, dass man den Pfüb aber zeitnah beantragen sollte, liege ich da richtig. Und falls ja, gibt es da vorgeschriebene Fristen? Ich weiß ja nicht, wann der Haftbefehl erlassen wird und gehe auch mal davon aus, dass dieser dann direkt an den GV geht und der die Verhaftung zwecks Abnahme der VA erstmal durchführen wird. Es kann also noch ewig dauern, bis ich die Titel wieder hier habe.

Wie würdet Ihr jetzt taktisch am besten vorgehen?

Dank schonmal für Eure Unterstützung :wink1
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booo
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#2

28.10.2015, 13:52

Eine Frist gibt es da nicht. Wer zuerst kommt..... usw

Ich würde vorab ein VZV losschicken. Hier reicht i.d.R. eine Titelkopie (Achtung, (nun kommt die FRIST) dann 1 Monat später PfÜB-Antrag wegschicken!) Bei der Pfändung ansich würde ich vermerken, dass ein VZV losgeschickt wurde
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#3

28.10.2015, 13:52

Bibi hat geschrieben:. Und falls ja, gibt es da vorgeschriebene Fristen?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/845.html
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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#4

28.10.2015, 13:55

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;) Die Scherzangaben reichen uns leider nicht. ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#5

28.10.2015, 13:57

booo hat geschrieben:Eine Frist gibt es da nicht. Wer zuerst kommt..... usw

Ich würde vorab ein VZV losschicken. Hier reicht i.d.R. eine Titelkopie (Achtung, (nun kommt die FRIST) dann 1 Monat später PfÜB-Antrag wegschicken!) Bei der Pfändung ansich würde ich vermerken, dass ein VZV losgeschickt wurde
Wenn Du das erst einen Monat später losschickst, dann ist die Frist aber nicht gewahrt. Der PfÜb muss innerhalb eines Monats ebenfalls zugestellt sein, damit Dein Rang erhalten bleibt.

Der Vermerk dass ein VZV bereits beantragt wurde, hat oft gar keinen Einfluss darauf, dass der PfÜb schneller erlassen wird, da die Anträge dort auch der Reihe nach bearbeitet werden.
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booo
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#6

28.10.2015, 13:59

:oops: :oops:

Habe mich nicht richtig ausgedrückt :patsch

:thx :thx
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#7

28.10.2015, 14:02

OK, Berufsangabe wird gleich geändert :-)

Das der Pfüb idR innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des VZV zugestellt sein müsste ist mir bekannt, daher lassen wir eigentlich alle 3 Wochen ein neues VZV zustellen.

Mir geht es eher darum, dass ich mich dunkel an einen Fall erinnern kann, wo wir eins auf den Deckel bekommen haben, weil wir so viele VZV zustellen lassen mussten, bevor letztendlich der Pfüb beantragt werden konnte. Den Grund weiß ich jetzt aber nicht mehr :-(
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#8

28.10.2015, 14:04

booo hat geschrieben::oops: :oops:

Habe mich nicht richtig ausgedrückt :patsch

:thx :thx
kann passieren :knutsch
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#9

28.10.2015, 14:05

Bibi hat geschrieben:OK, Berufsangabe wird gleich geändert :-)

Das der Pfüb idR innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des VZV zugestellt sein müsste ist mir bekannt, daher lassen wir eigentlich alle 3 Wochen ein neues VZV zustellen.

Mir geht es eher darum, dass ich mich dunkel an einen Fall erinnern kann, wo wir eins auf den Deckel bekommen haben, weil wir so viele VZV zustellen lassen mussten, bevor letztendlich der Pfüb beantragt werden konnte. Den Grund weiß ich jetzt aber nicht mehr :-(
Ich kann mir vorstellen, dass wenn sehr viele VZV beantragt werden, dann die Kosten nicht mehr unbedingt als "notwendige Kosten der ZV" angesehen werden und dann nicht mehr erstattungsfähig sind.

Aber jetzt weiß ich was Du meinst, ich schau mal ob ich was finde.
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Bibi
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#10

28.10.2015, 14:09

Ja genau so war das. Ich weiß jetzt nicht mehr warum so viele VZV-Kosten angefallen sind (evtl. hat das Gericht den Pfüb so spät erlassen), aber es kann ja nicht sein, dass der Gläubiger auf den Kosten sitzen bleibt.

Und ich will jetzt den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls auch nicht unbedingt zurücknehmen.
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