falscher Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
samsara
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#11

26.07.2016, 08:13

Der Drittschuldner hat den Anspruch abgelehnt und somit ist die Sache für ihn erledigt. Die Beauftragung eines RA war mehr als unnötig.
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Anahid
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#12

26.07.2016, 08:58

Durch die Drittschuldnererkärung ist die Sache erledigt. Kostentragungspflicht sehe ich nicht. Ein Anwalt hätte nicht eingeschaltet werden müssen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Pitt
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#13

26.07.2016, 09:37

Ich sehe das wie die Vorredner. Der BGH hat in einem anderen Zusammenhang schon mal davon gesprochen, dass es zum "allgemeinen Lebensrisiko" gehört, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Der BGH hatte damals einen vorgerichtlichen Schadensersatzanspruch des anwaltlichen Vertreters abgelehnt, da der zu Unrecht in Anspruch Genommene erst ab Zustellung einer Klage/eines Mahnbescheides einen RA hätte beauftragen konnte, dessen Kosten dann vom Gegner zu erstatten gewesen wären.
Der Drittschuldner hatte die Forderung bereits als unbegründet zurückgewiesen, eine Drittschuldnerklage wurde von Euch nicht eingereicht, von daher bestand seitens des Drittschuldners kein Grund, einen RA einzuschalten. Im Zweifelsfall hätte er ja auch immer noch direkt mit Euch Kontakt aufnehmen können, um die Bestätigung zu erhalten, dass die Sache von Eurer Seite aus als erledigt angesehen wird.
Sunny2016
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#14

26.07.2016, 10:38

Vielen Dank für eure schnelle Rückmeldung.

@ Pitt, weißt du vielleicht das AZ der BGH-Entscheidung?
Pitt
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#15

26.07.2016, 11:05

BGH, Urteil v. 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05.
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#16

08.08.2017, 14:44

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema hier aufgreifen:

Ich habe bei einem Schuldner versucht die Rentenanwartschaften zu pfänden. Der Schuldner hatte in der Vermögensauskunft Rentenversicherung Bund angegeben. Der Pfüb war falsch, da er dort nicht versichert ist. Soweit so gut. Mir wurde aber gesagt, dass es sich alles gesplittet hat und ich den Versicherer am Ort des Schuldners nehmen soll. Ich habe dann einen neuen Pfüb gemacht, allerdings, da ich nicht ganz durchgeblickt habe, wie es sich mit dem Träger und den Beratungsstellen verhält die Beratungsstelle für den Ort ausgewählt. Der Pfüb wurde dem Drittschuldner auch zugestellt. Die Beratungsstelle hat den Pfüb dann intern an den Rententräger weitergeleitet. Von diesem bekam ich jetzt die Antwort, dass der Pfüb nicht ausgeführt wird, da er eine unklare Bezeichnung des Drittschuldners enthält. Im Telefonat wurde ich unterschwellig darauf hin gestoßen, dass sie schon richtig sind, aber ich es schon anders bezeichnen muss.

Nun meine Frage: Kann ich in diesem Fall den Pfüb nochmal neu zustellen lassen oder muss ich hier auch einen ganz neuen machen :kopfkratz?

:thx
Liebe Grüße

Sylvia

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#17

09.08.2017, 07:52

Kann mir keiner helfen :sad:
Liebe Grüße

Sylvia

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#18

09.08.2017, 09:32

Der Drittschuldner würde sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er auf den falsch bezeichneten PfÜB zahlt. Daher gehe ich davon aus, dass ihr auch solange keine Zahlung erwarten könnt, bis ihr den PfÜB neu gemacht habt. Wenn der Drittschuldner darauf so pocht muss das wohl sein. Wie hier ja auch schon erörtert wurde, geht es ja auch um die Rangwahrung. Ich würde also wohl oder übel einen neuen PfÜB beantragen und mir die richtige Bezeichnung des Drittschuldners zur Not auch telefonisch vom Drittschuldner selbst geben lassen.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#19

09.08.2017, 09:39

Vielen Dank für die Antwort.

Ich mache dann mal einen neuen :-?
Liebe Grüße

Sylvia

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