Vermögensauskunft von Kind

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Juliane1985
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#1

21.10.2015, 11:50

Hallöchen,

ich habe hier eine Titel gegen das minderjährige Kind, gesetzl. Vertr. durch die Kindsmutter. Den GV habe ich zur Abnahme der VA losgeschickt. Jetzt halte ich echt die VA des Kindes in meiner Hand. Ist das so richtig? Ich dachte, die Mutter wird dort angeführt....

LG Juliane
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niva
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#2

21.10.2015, 11:54

wenn das Kind dein Schuldner ist, kriegst du natürlich nur die Vermögensauskunft für das Kind, das Kind ist doch nur gesetzlich vertreten durch die Mutter.
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#3

21.10.2015, 11:55

Ja, denn wenn z.B. ein Betreuer für seinen Betreuten die Vermögensauskunft abgibt, dann erhält man auch nur die Auskunft über die Vermögenslage vom Betreuten und nicht von dessen Betreuer.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Juliane1985
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#4

21.10.2015, 14:01

axo, ich war etwas verwirrt - danke
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#5

25.11.2015, 11:07

Hallo!

Ich füge mich hier gleich einmal hinten dran, da ich eine ähnliche Frage habe.

Wir vertreten regelmäßig einen Sportverein, in welchem die Eltern für die Kinder die Mitgliedschaft abschließen. Heißt sodann, dass wir die MB's bei Zahlungsverzug gegen die Kinder beantragen (mittlerweile gibt es endlich eine Klausel, dass auch die Eltern direkt beansprucht werden können).

Durch den GV wurde nun Termin zur Abgabe der VA beantragt. ZV-Auftrag wurde gestellt gegen das Kind, vert. d. d. KM. Zum Termin zur Abgabe der VA ist niemand erschienen, nunmehr sollte HB beantragt werden. Jetzt bekomme ich vom Gericht ein Schreiben, welches wie folgt lautet:

"Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen derzeit nicht vor. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der VA wurde nicht wirksam an die Auskunftspflichtige zugestellt. die Ladung zur Abgabe der VA ist an den Auskunftspflichtigen persönlich zuzustellen; die Ladung an die (minderjährige) Vertretene (wie hier: XY, vert. d. d. KM) ist nicht zulässig.

Es wird um Prüfung und ggf. erneute Ladung der gesetzlichen Vertreterin gebeten."

Jetzt bin ich doch etwas verwirrt. Ich kann den ZV-Auftrag doch nicht auf die Mutter ausstellen, wenn ich einen Titel gegen das Kind habe, also verfahre ich doch mit "vert. d. d." richtig, oder?

Ist da dem GV ein Fehler unterlaufen? Müsste dieser nicht eine erneute Ladung an die KM ausstellen?

Ich weiß jetzt nicht wirklich wie ich hier weiter verfahren soll. Wenn ich einen Antrag auf Abnahme der VA bzgl. des Kindes über die Mutter erneut stellen soll, löst das doch wieder neue GV-Kosten aus, da neuer Auftrag.

Ich bin wirklich ratlos und über eine hilfreiche Antwort von euch dankbar.

VG
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#6

26.11.2015, 11:00

Kann mir keiner weiter helfen?
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#7

26.11.2015, 13:50

Bin nicht sicher aber die Eltern haben die Anmeldung zum Verein unterschrieben. Normalerweise steht da doch drin, dass die Erziehungsberechtigten dann auch den Beitrag zahlen. Den vertrag hat doch sicher kein Kind unterschrieben. Bekommt ihr nicht den Vertrag vom Sportverein übersandt?
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#8

26.11.2015, 13:54

YveN hat geschrieben:die Ladung zur Abgabe der VA ist an den Auskunftspflichtigen persönlich zuzustellen; die Ladung an die (minderjährige) Vertretene (wie hier: XY, vert. d. d. KM) ist nicht zulässig.
ich würde sagen, dass das richtig so ist, da ja die Mutter die VA für das Kind abgibt und wenn sie nicht erscheint, wird ja auch der Haftbefehl auf die Mutter ausgestellt, weil ja bei Nichterscheinen nicht das Kind verhaftet wird, sondern die Mutter. das ist ja bei der ZV gegen die GmbH auch nicht anders.
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#9

26.11.2015, 14:00

Wie alt ist denn das Kind? Kann es Verträge schliessen?
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