PfüB fehlerhaft, Rechtsbehelf ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Daniela31
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#1

16.10.2015, 09:49

Hallo,
brauche mal dringend Hilfe. Unser Mandant hat als Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt erhalten. Es geht hier um die Herausgabe eines Sparbuchs über eine hinterlegte Mietkaution. Meines Erachtens ist diese sowieso nicht so einfach pfändbar.

Allerdings ist es so, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vollständig war, d. h. die 3. Seite, auf der die Forderung sowie der Drittschuldner bezeichnet werden, fehlte. Meines Erachtens ist dieser somit unwirksam wegen offensichtlicher Mängel. Ich weiß allerdings nicht, wie man so einen Antrag formuliert oder welcher Rechtsbehelf hier greift.

Wäre toll wenn hier jemand helfen könnte.

Danke vorab
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niva
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#2

16.10.2015, 09:54

gegen Pfüb ist die Erinnerung statthaft, § 766 ZPO.

wer ist denn der Drittschuldner? der Vermieter?

die Herausgabe ist auch nicht gepfändet, sondern nur angeordnet und die trifft ja nicht den Drittschuldner. :kopfkratz
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#3

16.10.2015, 10:00

Ja unser Mandant ist als Vermieter der Drittschuldner.

Weiß auch jemand wie man genau so einen Antrag formuliert ? Oder einfach, legen wir gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ... zugestellt am ... Erinnerung gem. § 766 ZPO wegen offensichtlicher Mängel ein.

Und als Begründung halt dass die Seite 3 des PfüB fehlt ?!
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#4

16.10.2015, 10:04

wenn er Vermieter ist, ist die Forderung selbstverständlich pfändbar.

ich vermute allerdings, dass dir eine Erinnerung hier nichts bringt. mir fehlt da irgendwie das Rechtsschutzbedürfnis für. du kannst in der DS-Erklärung gemängeln, dass der Pfüb nicht vollständig ist (so aus dem Bauchgefühl heraus), aber die fehlende Seite, würde meiner Meinung nach nur eine Erinnungsbefugnis für den Schuldner begründen.
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#5

16.10.2015, 10:09

Der Drittschuldner ist immer beschwert (vgl. BGHZ 69, 144; T/P 766/20)

mE müsste Erinnerung eingelegt werden.

http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechts ... erung.html
läuft...
:huch
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#6

16.10.2015, 10:12

wie gesagt, dass ist mein Bauchgefühl. das er beschwerde ist, ja, da hast du schon recht. aber nur die fehlende Seite... ich weiß nicht. aber ich lerne gerne was neues dazu.
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#7

16.10.2015, 10:15

Das Fehlen von Seite3 dürfte mE ausreichen, um als DS nicht komplett Auskunft erteilen zu können. Dümmstenfalls kannst Du ja nichtmal erkennen, ob die Zustellung überhaupt an Dich erfolgen sollte und in welcher Höhe die Forderung besteht. Das ließe sich zwar aus dem RVG-Teil auf der letzten Seite erschließen, aber ob das ausreicht?
läuft...
:huch
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