Kontopfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Annabella
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#1

09.10.2015, 11:36

Hallo,

ich blick nicht mehr durch, zu viele unterschiedliche Infos. Ich habe die Drittauskünfte eines GVZ erhalten betreffend Banken.

Nun steht dort teilweise der Schuldner als

1. Verfügungsberechtigter
2. wirtschaftlicher Berechtigter

drin. kann mir jemand das nochmal kurz erläutern bzw. sagen, ob ich dann das Konto auch pfänden kann oder nur wenn der Schuldner direkt Kontoinhaber ist

:thx
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katuscha
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#2

09.10.2015, 14:22

Nur wenn er direkt Kontoinhaber ist, kannst Du das Konto pfänden.

Ein wirtschaftlich Berechtigter an einem Bankkonto oder Bankguthaben ist derjenige, für dessen Rechnung das Konto geführt wird (wikipedia).

Ich kann Dir jetzt aber nicht sagen, ob bei der Pfändung der Kontoinhaber und der wirtschaftlich Berechtigte gleich behandelt werden. Keine Ahnung, ob die Bank das Konto dann findet, wenn als Kontoinhaber ja scheinbar jemand anderes eingetragen ist.
grommelie
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#3

01.12.2015, 15:21

Ich hänge mich hier mal dran:

Die Drittauskünfte zu "unserem Schuldner" haben ergeben, dass es ein Konto einer Verwaltungsgesellschaft mbH gibt, hinsichtlich dessen der Schuldner sowohl Verfügungsberechtigter, als auch wirtschaftlich Berechtigter ist.

Gibt es inzwischen von irgendjemanden Erkenntnisse, ob eine Pfändung des Konto bei wirtschaftlicher Berechtigung möglich ist?
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#4

01.12.2015, 15:43

katuscha hat geschrieben:Nur wenn er direkt Kontoinhaber ist, kannst Du das Konto pfänden.
Das stimmt mittlerweile nicht mehr so ganz.

http://www.iww.de/ve/vollstreckungsprax ... den-f90149
läuft...
:huch
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#5

01.12.2015, 16:42

Zunächst einmal stimmt die Antwort von Katuscha durchaus noch. Das Konto pfänden kannst Du nur, wenn der Schuldner Kontoinhaber ist. Der von Dir gesendete Link bezieht sich darauf, dass der Schuldner Zahlungen auf ein Fremdkonto erhält. Dann kannst Du aber nicht das Konto pfänden, sondern musst den Herausgabeanspruch gegen den eigentlichen Kontoinhaber pfänden. Die Bank ist an dieser Pfändung überhaupt nicht beteiligt. :klugscheiss

Zu Deiner Frage Grommelie:

Nur weil jemand eine Verfügungsbefugnis auf ein Konto hat, ist er nicht Kontoinhaber. Damit gilt das vorab gesagte. ;)
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#6

02.12.2015, 08:36

Das hätte mich jetzt auch gewundert, wenn man das Konto auf einmal pfänden könnte. Wie sollte die Bank das denn bitte wissen, für wen da Geld drauf kommt.
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#7

14.12.2015, 16:20

Hallo Zusammen,

möchte eine Kontopfändung beantragen:

Der Schuldner ist "Wirtschaftlich Berechtigter". Ein Dritter ist "Kontoinhaber.

1. Gepfändet werden also die Ansprüche des wirtschaftlich Berechtigten gegen den Kontoinhaber ?!
2. Drittschuldner ist dann der Kontoinhaber ?!

Entschuldigt, aber so was hatte ich noch nicht. Mach ich nicht so oft. :roll:

Vielen Dank Euch schon mal..
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#8

14.12.2015, 16:41

Anspruch siehe hier ganz unten:

http://www.iww.de/ve/archiv/eidesstattl ... ner-f41352

Kontoinhaber ist Drittschuldner.
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#9

14.12.2015, 16:52

Danke Lisel, dass hatte ich auch schon gefunden.. Wollte sicher gehen, dass ich es richtig verstehe. Du meinst Antrag ? Nicht Anspruch..?

Noch was: Es sind mehrere Konten, die bei unterschiedlichen Banken unterhalten werden. Kann ich alles mit einem PfüB pfänden ?
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#10

14.12.2015, 16:55

Ich meinte den zu pfändenden Anspruch. Kann man natürlich auch als Antrag bezeichnen.

Du kannst alle Banken in einem PfüB aufführen.
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