Räumungskosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Andy66
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#1

24.09.2015, 09:28

Unser Mandant hat eine Wohnung ersteigert (Zuschlagsbeschluss = Räumungstitel). Der frühere Eigentümer ist dann nach einigem Hin und Her unter Hinterlassung eines Müllberges ausgezogen (ohne Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers, was aber angedroht worden war). Unser Mandant möchte jetzt natürlich die Kosten für die Entrümelung usw. vom Schuldner haben.

Kann ich das eigentlich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen, oder muss ich das extra als Schadensersatz einklagen? Ersteres wäre mir natürlich deutlich lieber, weil schneller und billiger. Außerdem könnte einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn wir die Kosten auch festsetzen lassen könnten. Außerdem kann man meines Wissens ja auch die Kosten für die Androhung der ZV festsetzen lassen.

Eine "richtige" Zwangsvollstreckung hat nicht stattgefunden, da der Schuldner ja dann letztlich selber ausgezogen ist. Für die Unkosten gibt es Rechnungen.

Was meint Ihr?
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Maddien
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#2

24.09.2015, 09:29

mE Schadenersatz, es liegt keine durchgeführte Vollstreckungshandlung zugrunde
läuft...
:huch
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AliceImWunderland
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#3

24.09.2015, 10:12

Es ist die Frage, ob man überhaupt für die Entrümpelung der Wohnung etwas als Schadensersatz verlangen kann. Im normalen Räumungsverfahren kann der Vermieter vom MIeter die Übergabe der Wohnung im vertragsgerechten Zustand verlangen. Vertragsgerecht heißt laut gängigen Mietverträgen in der Regel geräumt und besenrein (mal ganz abgesehen von den eventuell durchzuführenden Schönheitsreparaturen).

In deinem Fall gab es keinen Mietvertrag und auch kein Mietverhältnis. Die Frage ist, ob der frühere Eigentümer verpflichtet war, die Wohnung im besenreinen Zustand zu übergeben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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Andy66
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#4

24.09.2015, 16:20

Im Zuschlagsbeschluss steht "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe". Der Schuldner hat die Räume (Wohnung, Keller und Garage) nicht geräumt, sondern hat sie nur verlassen und sein Eigentum zurückgelassen. Die Gläubiger mussten auf eigene Kosten diese Sachen herausschaffen, weil der Schuldner es nicht tat.
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AliceImWunderland
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#5

25.09.2015, 09:20

Wenn überhaupt ein Anspruch besteht, dann muss du ihn gesondert geltend machen. Räumungskosten sind in diesem Fall definitiv keine Kosten der Zwangsvollstreckung. Wie Maddien schon geschrieben hat, es hat keine ZV stattgefunden.
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