Begründung beide Gebühren bei kombiniertem ZVA/VAK/HB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#1

15.09.2015, 12:17

:wink1 Hallo, alle zusammen,
hier steht schon so viel, vielleicht hab ich das von mir Gesuchte übersehen. Dann entschuldige ich mich im Voraus.

Meine Frage ist: Wie (Rechtsprechung o. ä.?) kann ich begründen, dass beide 0,3 Gebühren (3309) bei dem kombinierten Auftrag Sachpfändung/Vermögensauskunft bis zur Verhaftung angefallen sind? Mir ist es jetzt schon mehrmals passiert, dass die GV hier nicht beide Gebühren vom Schuldner einziehen.
Langsam nervt es. Das Neueste ist von heute. Ich krieg ne Mail, der zu entnehmen ist, dass Betrag x eingezogen wurde und die Titel herausgegeben werden, weil Forderung vollständig beglichen. Ich prüf mein FoKo - und siehe - nur eine 3309-Gebühr eingezogen. :motz

Danke für eure Hilfe.
LG aus Berlin
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Geniesserin
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#2

15.09.2015, 12:59

Wie lautete denn der Antrag genau und kam es zum Verfahren auf Abgabe der VA?
Seit der Reform ist das ja nicht mehr so einfach.
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Sputnik85
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#3

15.09.2015, 13:04

Hallo Icerose,

wie Geniesserin: kam es überhaupt zum Verfahren auf Abgabe der VA (wurde Termin bestimmt?).

LG
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#4

15.09.2015, 13:23

Solange Du vom GV keine Mitteilung erhalten hast, dass er Termin zur Abgabe der VA anberaumt hat, gibt es kein VA-Verfahren. Du bekommst ja nicht nur deshalb, weil Du einen Kombiauftrag stellst, grundsätzlich 2 Gebühren. Wenn der Schuldner schon bei der versuchten ZV in der Wohnung gezahlt hat, ist nur die Gebühr für den Vollstreckungsauftrag angefallen.
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#5

15.09.2015, 13:54

:sad: schade.
Danke für eure Antworten. Ich hatte das tatsächlich so verstanden (in dem Sammelthread von Anträgen nach der ZV-Reform, dort von OGVRuhlandh), dass die Gebühren (ggf. beide) direkt mit der Antragstellung entstehen (sozusagen automatisch beim Kombi-Antrag).

Zur Antwort: nein, in den gemeinten Fällen gab es je kein VA-Verfahren.

:thx und liebe Grüße
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#6

30.09.2015, 09:56

Versteh ich das dann richtig, dass ich bei einem Kombiauftrag eine weitere 0,3 Gebühr spätestens dann abrechnen kann, wenn ich eine Mitteilung des GVZ bekomme, dass er einen Termin zur Abnhame der VAK bestimmt hat?
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#7

30.09.2015, 10:25

leider ja - das ist ja auch mein Ärger... :sad:
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Maddien
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#8

30.09.2015, 10:32

Warum denn "Ärger"? Bis dahin sind es nach dem RVG schlicht noch keine zwei Angelegenheiten.
läuft...
:huch
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#9

30.09.2015, 11:22

Hallo, Maddien, hab ich doch in Beitrag 5 geschrieben... ich dachte ernsthaft, dass man beim Kombi-Antrag beide Gebühren bekommt...
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