AGB-Pfandrecht Drittschuldnerin?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Muedmaus
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#1

03.09.2015, 11:28

Ich habe in einer Unterhaltsangelegenheit ein vorläufiges Zahlungsverbot und einen PfÜB gemacht.
Der Unterhaltsrückstand beträgt 1.403,00 €. Zudem habe ich ab dem 01.09.2015 den laufenden Kindesunterhalt gepfändet.
So weit, so gut.

Jetzt kommt die Bank (Drittschuldnerin) an und teilt mit, dass der Schuldner ein P-Konto führt. Ok, akzeptiert.
Bedeutet also, er darf über 1.045 € frei verfügen und der Überschuss oder nicht verbrauchtes Geld geht im Folgemonat an die Gläubiger (2 Kinder). Richtig?

ABER: Die Bank macht auch noch gem. Ziff. 21 ihrer AGBs Gebrauch von ihrem AGB-Pfandrecht zur Sicherung eigener, gegenwärtiger und künftiger Forderungen Gebrauch.
Geht das so einfach?????? Dann muss ich ja nie wieder einen PfÜB beantragen, wenn das so einfach ist und die Gläubiger trotzdem kein Geld sehen.

Im Zeitpunkt der Pfändung war auf dem Konto ein Guthaben von 1.355,02 €.
Kriegen die Gläubiger jetzt nix davon? Ich dachte immer, Unterhaltsgläubiger gehen vor.....

Ich bin dankbar für jede Hilfe!!!!
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OKK13401
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#2

03.09.2015, 12:42

1.) Wurde eine Pfändung nach § 850 k Abs. 4 beantragt?
2.) Wenn 1). = Ja, dann hat der Rechtspfleger 1.045 € als unpfändbaren Betrag festgesetzt, stimmt das so?
3.) Alles was diesen Betrag, der ja unpfändbar ist, übersteigt ist somit pfändbar und muss (irgendwann) abgeführt werden.
4.) Das ist meistens nur so eine Floskel von der Bank, die steht in allen meinen Drittschuldnererklärungen, die ich erhalte, drinnen und ich bekomme trotzdem meistens Geld
5.) Wieso wurde nicht direkt an der Quelle gepfändet, also beim Arbeitgeber?
6.) Unterhaltsgläubiger sind, wenn nach 850 d bzw. 850 k Abs. 4 gepfändet wird, privilegiert. Das bedeutet aber nicht, dass die "vor gehen". Also wenn jetzt jemand vorrangig gepfändet hat, dann erhält der Unterhaltsgläubiger nur die Differenz zwischen dem vom Rechtspfleger als pfandfrei belassenen Betrag und dem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag (jedenfalls solange, bis die vorrangige Pfändung erledigt ist).
Viele Grüße vom Alex
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Muedmaus
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#3

03.09.2015, 12:53

Nein, ich habe nicht nach § 850k gepfändet, da ich nur die Kontodaten des Schuldners hatte und mir nicht bekannt war, dass es sich um ein P-Konto handelt.

Der Schuldner bezieht zurzeit Krankengeld und es ist eine Auskunftsklage anhängig. Von daher wollte meine Chefin ins Konto pfänden.
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#4

03.09.2015, 13:09

Oh je :schock , ich würde bei einer Unterhaltsforderung immer nach 850 k Abs. 4 (Kontopfändung) oder 850 d ZPO (Lohn- und Gehaltspfändung) pfänden. Da ist es egal ob P-Konto oder nicht, denn das P-Konto kann doch auch nachträglich beantragt werden. Und bei 850 k Abs. 4 bestimmt, wie bereits geschrieben, das Vollstreckungsgericht wie viel dem Schuldner im Monat pfandfrei zu belassen ist (und dieser Betrag liegt meistens weit unter den Pfändungsfreigrenzen nach 850 c, da alles was über diesem Betrag ist, dann für pfändbar erklärt wird).
Sonst bekommst Du nie den privilegierten Pfändungsanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geltend machen kann.

Aus der normalen (unprivilegierten) Kontopfändung heraus hast Du bei einem P-Konto kaum eine Chance an Geld zu kommen (besonders wenn der Schuldner der Bank gegenüber bescheinigt, dass zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind - was ja auch stimmt).
Zuletzt geändert von OKK13401 am 03.09.2015, 13:30, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße vom Alex
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#5

03.09.2015, 13:24

Zwischenfrage:

Da fällt mir ein/auf (vielleicht haben wir uns ja nur missverstanden, weil Du ja schreibst "Zudem habe ich ab dem 01.09.2015 den laufenden Kindesunterhalt gepfändet." ) - welchen Vordruck hast Du für den Pfändungsantrag genommen - den normalen oder den für Unterhaltspfändungen? Ich hoffe mal den für Unterhaltspfändungen, da ja laufender Unterhalt gepfändet wurde...oder?
Also hat der Rechtspfleger auf Seite 9 des Formulars einen pfandfreien Betrag bestimmt?
Viele Grüße vom Alex
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#6

03.09.2015, 14:39

Den für Unterhaltspfändungen. War eh ein Kampf bis ich das alles durch hatte. (Ich hatte hier noch wegen dieser Sache ein anderes Thema eröffnet wegen dieses Zusatzes für den laufenden Unterhalt.)
Da habe ich eh schon ewig mit dem Rechtspfleger diskutiert und geändert.

Aber..... ich habe die Drittschuldnererklärung, doch den PfÜB noch nicht.. Ich weiß also nicht, welcher pfändbare Betrag da drin steht. Sorry.
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OKK13401
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#7

04.09.2015, 06:57

Also wenn der Rechtspfleger den unpfändbaren Betrag für Deine Kontopfändung festgesetzt hat, dann hast Du eine 850 k Abs. 4 Pfändung, pfändest privilegiert und dann gilt wieder das in Betrag #2 geschriebene.
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#8

04.09.2015, 11:05

Vielen Dank, Alex.
Dann warte ich mal die Rücksendung des PfÜB ab.

Schönes Wochenende! Und übrigens: Das ist eine sehr schöne Katze! :katze2

Jenni
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#9

16.09.2015, 12:23

PfüB ist immer noch nicht zurück. Meine Chefin scharrt mit den Hufen...

Kann ich der Bank denn eigentlich nicht irgendwas schreiben, dass ihr AGB-Pfandrecht nicht gilt, wenn sie keinen Titel hat?
Sonst brauche ich bei Banken ja nicht mehr pfänden...
tiko73

#10

16.09.2015, 12:34

Nein. Weil deren AGB gelten. Aber die haben ja auch nicht immer und ständig eigene Forderungen. Das ist alles durchaus üblich und trotzdem werden die Pfubs bedient wenn Geld da ist.

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