Belege PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mia23
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#1

17.08.2015, 15:57

Hallo,

folgendes Problem: Ich habe Antrag auf Erlass eines PfÜB´s bei Gericht eingereicht. Wir erhielten dann vom Gericht die Mitteilung, dass dieser erlassen wurde aber abzüglich der von uns angegebenen Vollstreckungskosten, da Belege nicht beigefügt waren. Der PfÜB wurde laut Schreiben des Gerichts auch bereits an die GVZ-Verteilerstelle des AG beim Sitz des Drittschuldners weitergeleitet. Kann ich die Belege noch irgendwie nachreichen? Den Rechtspfleger, der den PfÜB erlassen hat, erreiche ich einfach nicht ... Oder muss dann ein 2. PfÜB gemacht werden?
sansibar
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#2

17.08.2015, 15:59

Das ist ja ne merkwürdige Praxis- normalerweise kriegst du eine Monierung, wenn Belege fehlen, reichst die nach und erst dann wir der PfÜB erlassen. Ich fürchte, jetzt ist es zum Nachreichen zu spät! Ich würde das Gericht aber trotzdem anrufen und nachfragen, warum die nicht vor Erlass moniert haben...
Grüße - sansibar
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Maddien
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#3

17.08.2015, 19:35

Einen zweiten PfÜB wirst Du nicht bekommen. Die nicht durch den PfÜB titulierten Kosten der ZV - sofern Sie denn begründet und belegbar sind - müsstest Du mE beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen.
läuft...
:huch
Jupp03/11

#4

17.08.2015, 20:24

Maddien hat geschrieben:Einen zweiten PfÜB wirst Du nicht bekommen. Die nicht durch den PfÜB titulierten Kosten der ZV - sofern Sie denn begründet und belegbar sind - müsstest Du mE beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen.
Warum nicht?
Die Kostentragungspflicht für einen 2. ist eine andere.

Ich finde die Bearbeitungsweise der Rechtspfleger -wie hier- als absolut richtig. Er bekommt -auch mit Rücksicht auf die Vielzahl der M Sachen diese einmal auf den Tisch. Anders kann man die Angestellten eines Anwalts nicht "erziehen". Passiert dem TS nicht ein 2. Mal.
Maddien
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#5

18.08.2015, 09:08

Ich muss mich korrigieren (und liege dann hoffentlich richtig): Gegen die Zurückweisung eines Pfändungsantrages (auch gegen nur teilweise Ablehnung des Antrages), ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO vorgesehen. Einen zweiten PfÜB werdet Ihr daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nicht bekommen, da ihr den Weg der Beschwerde gehen müsstet.

*edit*

Stöber
Rn. 836 und 729
Ob die Kosten notwendig waren und in der verlangten Höhe entstanden sind, prüft das Vollstreckungsgericht. Hält es einzelne Kostenbeträge nicht für erstattungsfähig oder sind diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so muss es den Antrag des Gläubigers insoweit zurückweisen und den Gläubiger verständigen. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
läuft...
:huch
Jupp03/11

#6

18.08.2015, 20:59

Maddien hat geschrieben:Ich muss mich korrigieren (und liege dann hoffentlich richtig): Gegen die Zurückweisung eines Pfändungsantrages (auch gegen nur teilweise Ablehnung des Antrages), ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO vorgesehen. Einen zweiten PfÜB werdet Ihr daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nicht bekommen, da ihr den Weg der Beschwerde gehen müsstet.


Ich halte die Antwort nach wie vor für falsch. Wie sollte die Beschwerde im vorliegenden Fall begründet werden?

*edit*

Stöber
Rn. 836 und 729
Ob die Kosten notwendig waren und in der verlangten Höhe entstanden sind, prüft das Vollstreckungsgericht. Hält es einzelne Kostenbeträge nicht für erstattungsfähig oder sind diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so muss es den Antrag des Gläubigers insoweit zurückweisen und den Gläubiger verständigen. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
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rena
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#7

26.08.2019, 14:23

Hallo zusammen,

bei unserem Mandanten wurde aus einem Titel aus 2003 nun das Konto gepfändet. Es wird geltend gemacht eine Hauptforderung von 10.000 €. Dieser Betrag ist nicht nachvollziehbar für den Mandanten und auch für mich auf den ersten Blick nicht, denn es wurden stetig Raten gezahlt etc. und es könnten max. Zinsen noch sein aus der Hauptforderung, wobei wir der Meinung waren, dass ein Teil davon schon verjährt ist.

Wie ist denn das beim Antrag auf Kontopfändung beim Vollstreckungsgericht? Prüft dieses nur Titel-Klausel-Zustellung oder auch die Höhe der genannten Forderung im Formular?
samsara
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#8

26.08.2019, 14:30

Sofern Zahlungen in der Forderungsaufstellung fehlen, ist das für das Vollstreckungsgericht nicht prüfbar. Sonst müsste ja jeder Schuldner vor Erlass auf die Richtigkeit der
geltend gemachten Forderungshöhe gehört werden.
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#9

26.08.2019, 14:36

Klar, aber der Schuldner bekommt ja überhaupt keine detaillierte Aufstellung zugesendet (die Angaben im Formular weisen lediglich die HF aus). Er und naturgemäß wir wissen nun überhaupt nicht, was die Gegenseite hier berücksichtigt hat oder nicht.

Deswegen meine Frage, was genau prüft das Gericht vor Erlass und was können wir nun tun?
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Anahid
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#10

26.08.2019, 16:03

Also hier erlässt kein Gericht einen PfÜB, wenn die Forderung sich nicht ohne Weiteres aus dem Titel ergibt. Sobald bereits Vollstreckungskosten etc. entstanden sind, muss hier immer eine Forderungsaufstellung beigefügt werden. Sollte also die Forderung nicht nachvollziehbar sein, dann müsstest Du den Gläubiger auffordern, Dir ein aktuelles Forderungskonto zu übersenden (Frist 3 Tage), da Du ansonsten Vollstreckungsgegenklage erheben müsstest und was anderes wird am Ende auch nicht übrig bleiben.
Zuletzt geändert von Anahid am 26.08.2019, 16:04, insgesamt 1-mal geändert.
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