Vollstreckung eines festgesetzten Zwangsgeldes

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Regina
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#1

17.08.2015, 13:26

Wegen Nichterteilung einer Auskunft wurde gegen die Gegenseite ein Zwangsgeld festgesetzt. Dieses will ich jetzt vollstrecken. Das Zwangsgeld ist nach § 261 Ziffer 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen. Habe ich in diesem Fall auch alle Möglichkeiten einer Pfändung wie zum Beispiel Lohnpfändung, oder gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen?
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OKK13401
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#2

17.08.2015, 13:34

Klar könntest Du...aber ob das sinnvoll ist?

Wurde bei Nichtvollstreckbarkeit denn Ersatzhaft festgesetzt?
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
Maddien
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#3

17.08.2015, 19:06

Du beantragst schlicht einen PfÜB mit allen Möglichkeiten der "Forderungsauswahl". Allerdings darf der PfÜB nur mit der Maßgabe erlassen werden, dass die Hauptforderung an die Staatskasse zu überweisen ist. Lediglich die Kosten für die ZV dürfen an Euch abgeführt werden.
läuft...
:huch
Regina
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#4

18.08.2015, 12:08

Danke für die Auskunft. Ersatzhaft wurde festgesetzt. Ich werde erst einmal Lohnpfändung versuchen.
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