Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir jetzt nicht so sicher bin wer die Kosten zu tragen hat bzw. ob die Kosten überhaupt rechtens sind.
Gegen unsere Mandanten war ein Klageverfahren anhängig als auch ein Zwangsvollstreckungsauftrag. Die Klage wurde nach Zahlung zurückgenommen. Unser Mandant hat auch die Kosten des GVZ für die Terminierung zur Abgabe der Vermögensauskunft bezahlt. Bevor der gegnerische Anwalt den ZV-Auftrag zurückgenommen hat, haben wir ein Schreiben eines anderen GVZ erhalten, dass die Angelegenheit nunmehr an ihn angegeben wurde da er zuständige wäre und er gerne den Sachstand wüsste. Wir haben ihm mitgeteilt, dass bezahlt wurde und die Sache in soweit erledigt wäre. Der gegnerische Anwalt hat auch im gleichen Zeitraum den Auftrag zurückgenommen. Nun möchte der zweite GVZ Kosten für eine unerledigte Tätigkeit haben.
Wären diese denn überhaupt von uns zu tragen? Denn der GVZ-Wechsel war doch nicht notwendig, bzw. wenn die Angelegenheit erst von einem unzuständigen GVZ bearbeitet wurde, kann doch nicht unser Mandant dafür doppelt zahlen müssen. Meiner Meinung nach müsste wenn überhaupt der gegnerische Anwalt diese Kosten tragen.
Oder sehe ich hier irgendwas falsch?
Liebe Grüße
Eva
Doppelte Kosten des GVZ?
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Du müsstest klären, ob die Gegenseite ihren Auftrag an die Verteilerstelle gerichtet hat oder direkt den ersten GVZ mit der Vollstreckung beauftragt hat. Im ersten Fall werdet Ihr wohl oder übel die Kosten übernehmen müssen; im zweiten Fall wären die Kosten von der Gegenseite selbst zu zahlen.
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Danke Anahid. Leider konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen, wie der Auftrag zustande kam. Ich behaupte ja, die Gegenseite hat den Auftrag erst an den einen GVZ direkt geschickt. Weshalb dieser den Auftrag dann aber nachdem die Angelegenheit eigentlich erledigt war aber noch nicht offiziell zurückgenommen wurde, an den eigentlichen zuständigen GVZ abgegeben hat, erschließt sich bei mir absolut nicht.
Lange rede gar kein Sinn, der Mandant möchte jetzt dass wir ihm begründen warum er den zweiten GVZ bezahlen soll, und das bitteschön anhand eines Paragraphen. Nun stellt sich mir die Frage, wie soll ich ihm das begründen: Anhand des § 3 GvKostG?
Wären die Gebühren des zweiten GV (nicht erledigte Amtshandl. KV 604 15,00 €, Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 €, Auslagenpauschale KV716 € 3,00) auch bei dem ersten GVZ angefallen? Dieser hat ja bereits Gebühren für die ZV bzw nicht ganz erledigte ZV erhalten (Hebegebühr KV 430 4,00 €, N. er. Amtshandlung KV 604 € 15,00, WEgegeldpauschale KV 711 € 3,25, Auslagenpauschale KV 716 € 3,80)? Ich blick hier leider überhaupt nicht mehr durch.
Lange rede gar kein Sinn, der Mandant möchte jetzt dass wir ihm begründen warum er den zweiten GVZ bezahlen soll, und das bitteschön anhand eines Paragraphen. Nun stellt sich mir die Frage, wie soll ich ihm das begründen: Anhand des § 3 GvKostG?
Wären die Gebühren des zweiten GV (nicht erledigte Amtshandl. KV 604 15,00 €, Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 €, Auslagenpauschale KV716 € 3,00) auch bei dem ersten GVZ angefallen? Dieser hat ja bereits Gebühren für die ZV bzw nicht ganz erledigte ZV erhalten (Hebegebühr KV 430 4,00 €, N. er. Amtshandlung KV 604 € 15,00, WEgegeldpauschale KV 711 € 3,25, Auslagenpauschale KV 716 € 3,80)? Ich blick hier leider überhaupt nicht mehr durch.
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Hast Du mal bei dem ersten GVZ angerufen? Der muss doch den Auftrag haben bzw. erklären können, warum er zunächst - obwohl nicht zuständig - tätig geworden ist.
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Das blöde ist das genau der jetzt für mehrere Wochen im Urlaub ist und ich muss die Sache die Woche klären. Und die Gegenseite wird mir wohl kaum sagen wie es lief.
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Und der jetzige GV? Hast Du mit dem mal telefoniert? Wenn der Auftrag abgegeben wurde, muss er ihm doch vorliegen.
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Den bekommt man partou nicht ans Telefon, aber hab dem jetzt mal eine E-Mail geschickt. Aber unabhängig davon, wären diese Kosten bei dem ersten GVZ eigentlich auch angefallen wenn dort der ZV-Auftrag zurückgenommen worden wäre? Oder hätte der dennoch eben nur das bekommen, was da abgerechnet hat, also Hebegebühr KV 430 4,00 €, N. er. Amtshandlung KV 604 € 15,00, WEgegeldpauschale KV 711 € 3,25, Auslagenpauschale KV 716 € 3,80 ? Weil wenn der Betrag sowiso angefallen wäre, dann wäre klar, dass die Kosten der Mandant zu tragen hat
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Endlich, ich hatte gerade den zweiten GVZ am Ohr, und der meinte er hat die ganze Zeit die Sache bearbeitet allerdings war er noch in Ausbildung und musste daher im Namen des anderen GVZ die Angelegenheit bearbeiten. Und da es zwei ZV-Aufträge in dem ZV-Auftrag waren (Vermögensauskunft + Vollstreckung) sind natürlich zwei mal Gebühren angefallen.
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Na dann hast Du ja jetzt die Erklärung und kannst dem Mandanten endlich klar machen, dass er das halt zu zahlen hat.
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