Vollstreckungsportal Kosteneinforderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
...ist hier unabkömmlich !
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#81

06.11.2019, 13:14

Danke für eure Rückmeldung, schindler1 und Anahid.
Schade, aber eine Frechheit ist das schon. :motz

Ich hab damit keine Erfahrung - Cheffe hatte die Rechnung in 17 gleich bezahlt. :sad Und ich nutze das Portal schon ewig gar nicht mehr.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anne8
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#82

05.03.2020, 10:30

Das kann doch so nicht sein! AG Hagen weist alle Erinnerungen mit einer hahnebüchenen Begründung zurück, die unter der Beschwer von 200,00 € liegen und diejenigen darüber erhalten korrigierte Rechnungen!? Es muss doch auch gegen diese Behandlung einen Weg der "Gerechtigkeit" geben. Für Auskünfte in den Jahren 2013 und 2014 muss gesagt werden, dass es dort KEINEN Hinweis auf die 4,50 € gab, bevor man den Suchbutton betätigte. Ohne diesen Hinweis kann auch die Forderung letztlich nicht fällig sein. Und dann diese Nichtnachprüfbarkeit der Rechnung!
Das ist ja so, als würde man beim Vorbeigehen am Supermarkt mal pauschal 67,00 € an der Kasse bezahlen mit der Begründung "is halt so", nur weil man sich erst beschweren darf, wenn die Kassiererin 200,00 € und mehr will. Ich überlege ernsthaft, gegen die nunmehr auf den Beschluss folgende Rechnung wieder Einwendungen zu erheben. Leider hat dies keine aufschiebende Wirkung für die Zahlung ... Gibt es dann da wirklich kein Rankommen?
Lasst mich Arzt, ich bin durch.
wolle49
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#83

21.03.2020, 12:28

Dumpfi hat geschrieben:
03.08.2017, 13:31
Ich habe meine Erinnerung mal wie folgt formuliert:
Nutzung des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Einforderung der Kosten nach den Landesjustizkostengesetzen der Länder lt. Kostenrechnung vom 05.07.2017


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Hagen vom 05.07.2017 lege ich

Erinnerung


ein.

Begründung:

Die im Zeitraum vom 11.10.2013 bis 31.12.2013 getätigten Abrufe sind verjährt, hilfsweise verwirkt. Die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 04.02.2014 getätigten Abrufe sind verwirkt.

Aufgrund des Zeitablaufs zwischen den getätigten Abrufen und Stellung der Rechnung liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Da vor dem 04.02.2014 auch nicht ausdrücklich und eindeutig auf die Kostenpflicht vor jedem Abruf hingewiesen wurde, insbesondere in welcher Höhe diese anfallen, ist der Abrufende nicht zur Zahlung der in Anspruch genommenen Leistung verpflichtet (vgl. Urteil des AG München vom 27.05.2005, Az. 163 C 13423/05, Urteil des AG Karlsruhe vom 12.08.2009, Az. 9C C 93/09). Die Kostenhinweise müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 VI PAngV). Diese Vorgaben waren beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder im Zeitraum vom 11.10.2013 bis 04.02.2014 nicht erfüllt. Der Abrufende durfte also davon ausgehen, dass die in Anspruch genommene Leistung (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) nicht in Rechnung gestellt wird.

Ferner wird rein vorsorglich in Höhe eines Betrages von € 76,50 die Aufrechnung erklärt. Mit Rechnung vom 03.03.2015 - Kopie anbei - wurden seitens des Amtsgerichts Karlsruhe für die Einsichtnahme ins Vollstreckungsportal € 117,00 in Rechnung gestellt. Hierbei wurde z.B. am 29.07.2013 und 02.10.2013 pro Datensatz € 4,50 und nicht pro Schuldner € 4,50 in Rechnung gestellt ohne dass der Abfragende damals vorher über Kosten, die € 4,50 pro Abfrage übersteigen, informiert wurde und so die Möglichkeit hatte, die Abfrage zu beenden, bevor Kosten, die € 4,50 übersteigen, ausgelöst werden. Auf das Schreiben des Unterzeichners vom 19.06.2015 an das Amtsgericht Karlsruhe - Kopie anbei - wird der Einfachheit halber verwiesen. Insgesamt ergibt sich aus der Auflistung des AG Karlsruhe 17 zu Unrecht in Rechnung gestellte Abrufe. Die Rechnung wurde dennoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe vom Unterzeichner beglichen.

Aufgrund vorgenannter Begründung wird beantragt, die Kostenrechnung des AG Hagen vom 05.07.2017, AZ .... niederzuschlagen.



Rechtsanwalt
Bin gespannt, was sie antworten.
Hallo, was kam dabei heraus?
Habe soeben ein Beschluss vom AG Hagen vom 11.03.2020 per einfacher Post erhalten. Auf die Kostenrechnung wurde am 18.02.2020 beim AG Hagen Beschwerde eingelegt. (Zuständigkeit?) Nunmehr habe ich weitere Beschwerde beim LG Hagen (gleiche Hausnummer und Straße) eingereicht.
wolle49
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#84

11.05.2020, 10:30

Hallo,
habe ebenfalls am 19.02.2020 ein Rechnung vom AG Hagen über € 387,00 für die von mir durchgeführten Anfragen für den Zeitraum 11.10.2013 - 04.02.2014 erhalten.
Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt.
Das AG Hagen hat am 11.03.2020 Beschluss zu 41 AR 1608/2017 erlassen.
Auch hier wurde am 20.03.2020 weitere Beschwerde beim LG Hagen einglegt.
Das LG Hagen hat am 27.04.2020 den Beschluss 3 T 94/20 mit 11 Seiten Begründung erlassen.
Eine ordnungsgemäße Zustellung mit Postzustellnachweis erfolgte nicht, weshalb der Zugang des Beschlusses nicht dokumentiert ist.
Rechtsmittel sind zugelassen.
Es wird weitere Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt werden.

In meinen Vollstreckungsakten habe ich für eine (nicht durchgeführte) Suchanfrage über eine Person vom 29.09.2015 eine Kostenmitteilung in Höhe von € 54,00 vorgefunden!
Somit steht doch fest, dass auch am 29.09.2015 die Kosten für eine Suchanfrage noch nicht konkret feststanden!
Wenn der Rechnungssteller (AG Hagen) ca. 2 Jahre keine Kenntnis über die Kostenhöhe einer Suchanfrage hat, wie lange will er mit den Kunden dann dieses Spiel der Preisungewissheit noch treiben?

Die vorgelegte Rechnung vom 19.02.2020 ist nach den Vorschriften des Finanzamtes auch nicht nachvollziehbar.

Nach über 6 Jahren (Abfrage-Rechnungsstellung) ist § 242 BGB erfüllt, zumal es sich hier um die Justiz handelt. (Nach §242 BGB Merkmal Treue: Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Rücksichtnahme)
Verstoß gg. Treu und Glauben: Verwirkung
= Ein Recht, welches über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde und der Verpflichtete sich einstellen konnte. Die Verwirkung ist damit ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, da eine Verspätung der Rechtsausübung vorliegt.

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weneste
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#85

18.02.2021, 12:58

Hallo zusammen,

kurze Frage:
Muss man jetzt nur noch einmal 4,50 € für eine Abfrage aus dem Vollstreckungsportal zahlen, egal wie viele Einträge vorhanden sind?

VG
P.S. Habe schon ewig keine Abfrage mehr gemacht
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
Feldhamster
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#86

18.02.2021, 14:43

Soweit ich weiß, ja, nur einmal.
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#87

19.02.2021, 08:46

ok, vielen Dank :-)
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
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#88

11.12.2021, 10:22

Hallo GVZ Schickerin,
bei welchem Gericht bekamst du die Formulare bzgl. Abrechnung? Vom Vollstreckungsgericht am Wohnort Schuldner? Lieber Gruss
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