Vollstreckungsportal Kosteneinforderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Aelizia
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#61

31.07.2017, 11:00

Wir hatten 2015 eine Rechnung über 49,50 € erhalten (Zeitraum Okt. 13 bis Jan. 14). Hier waren die Verfahrensnummern angegeben. Zuordnen konnten wir das nicht, Rechnung wurde aber bezahlt.

Nun kam im Juli 2017 auch eine zweite Rechnung. Diesmal über 108,00 €. (Zeitraum Nov. 13 bis Jan. 14) Die Verfahrensnummern waren nicht mehr angegeben.
Wir hatten dann das Gericht gebeten, die Verfahrensummern mitzuteilen, damit ein Abgleich der beiden Rechnungen erfolgen kann.
(Unsere Az. haben wir beim Abruf nicht angegeben)

Antwort von heute:
"Mit Schreiben aus 2015 wurden die Gebühren für die positiven Auskünfte aus dem VP für den Zeitraum 11.10.2013 bis 04.02.2014 abgerechnet. Nunmehr werden die Gebühren für die Negativauskünfte für denselben Zeitraum in Rechnung gestellt.
Nähere Angaben zu den einzelnen Abrufen können leider nicht gemacht werden. Wurde beim Abruf ein eigenes Aktenzeichen angegeben, so ist dieses in der Auflistung aufgeführt."

Wollte das hier mal für alle einstellen.
Mal sehen, wie wir jetzt weitermachen ...
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Anahid
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#62

31.07.2017, 11:32

Die Antwort kann aber nicht stimmen. Es wird ja immer das Abrufdatum und die Zeit (Stunde, Minute und sogar Sekunde) angegeben. Und schon von daher können die zumindest verglichen werden. Es kann wohl kaum sein, dass ich an einem Tag zur selben Sekunde sowohl einen positiven, als auch einen negativen Abruf gemacht haben. Denn ein Abruf ist definitiv in beiden Rechnungen enthalten. Von daher lasse ich mich mal überraschen, was die auf mein Schreiben antworten. Denn mit der lahmen Ausrede können die mir ja nicht kommen.
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#63

31.07.2017, 15:50

Weiß denn hier irgendjemand, ob man von Anfang an sein eigenes Az. irgendwo angeben konnte?
Oder erst ab dem Zeitpunkt, wo die Bezahlfunktion tatsächlich zur Verfügung stand.

Ich kann mich gar nicht entsinnen, dass es da vorher überhaupt eine Möglichkeit gab :kopfkratz
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Anahid
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#64

31.07.2017, 15:55

Doch, Du konntest da von Anfang an was angeben. Nur irgendwie haben das die Wenigsten (mich eingeschlossen) damals ausgefüllt, weil auch nicht so ganz der Zweck ersichtlich war.
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#65

01.08.2017, 09:18

Okay, dann ging es mir wohl genau so und ich kann mich deshalb nicht erinnern ;)
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Dumpfi
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#66

03.08.2017, 13:31

Ich habe meine Erinnerung mal wie folgt formuliert:
Nutzung des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Einforderung der Kosten nach den Landesjustizkostengesetzen der Länder lt. Kostenrechnung vom 05.07.2017


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Hagen vom 05.07.2017 lege ich

Erinnerung


ein.

Begründung:

Die im Zeitraum vom 11.10.2013 bis 31.12.2013 getätigten Abrufe sind verjährt, hilfsweise verwirkt. Die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 04.02.2014 getätigten Abrufe sind verwirkt.

Aufgrund des Zeitablaufs zwischen den getätigten Abrufen und Stellung der Rechnung liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Da vor dem 04.02.2014 auch nicht ausdrücklich und eindeutig auf die Kostenpflicht vor jedem Abruf hingewiesen wurde, insbesondere in welcher Höhe diese anfallen, ist der Abrufende nicht zur Zahlung der in Anspruch genommenen Leistung verpflichtet (vgl. Urteil des AG München vom 27.05.2005, Az. 163 C 13423/05, Urteil des AG Karlsruhe vom 12.08.2009, Az. 9C C 93/09). Die Kostenhinweise müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 VI PAngV). Diese Vorgaben waren beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder im Zeitraum vom 11.10.2013 bis 04.02.2014 nicht erfüllt. Der Abrufende durfte also davon ausgehen, dass die in Anspruch genommene Leistung (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) nicht in Rechnung gestellt wird.

Ferner wird rein vorsorglich in Höhe eines Betrages von € 76,50 die Aufrechnung erklärt. Mit Rechnung vom 03.03.2015 - Kopie anbei - wurden seitens des Amtsgerichts Karlsruhe für die Einsichtnahme ins Vollstreckungsportal € 117,00 in Rechnung gestellt. Hierbei wurde z.B. am 29.07.2013 und 02.10.2013 pro Datensatz € 4,50 und nicht pro Schuldner € 4,50 in Rechnung gestellt ohne dass der Abfragende damals vorher über Kosten, die € 4,50 pro Abfrage übersteigen, informiert wurde und so die Möglichkeit hatte, die Abfrage zu beenden, bevor Kosten, die € 4,50 übersteigen, ausgelöst werden. Auf das Schreiben des Unterzeichners vom 19.06.2015 an das Amtsgericht Karlsruhe - Kopie anbei - wird der Einfachheit halber verwiesen. Insgesamt ergibt sich aus der Auflistung des AG Karlsruhe 17 zu Unrecht in Rechnung gestellte Abrufe. Die Rechnung wurde dennoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe vom Unterzeichner beglichen.

Aufgrund vorgenannter Begründung wird beantragt, die Kostenrechnung des AG Hagen vom 05.07.2017, AZ .... niederzuschlagen.



Rechtsanwalt
Bin gespannt, was sie antworten.
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siwoho
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#67

04.08.2017, 08:22

Hallo Zusammen,

hat schon jemand was auf seine Erinnerung zu der Kostenrechnung des AG Hagen gehört ?

Danke für eine kurze Info. Wir haben jetzt nämlich auch eine Rechnung bekommen.
LG
Silvia
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#68

04.08.2017, 08:27

Das dauuuuuert ;) auf die letzte Anfrage habe ich schon gar keine Antwort erhalten. Wie hier zu lesen war, haben andere die Antwort erst Monate später erhalten.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#69

04.08.2017, 08:38

Na dann heißt es wohl abwarten.
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#70

04.08.2017, 09:18

siwoho hat geschrieben:Na dann heißt es wohl abwarten.
Jep. Wenn es schon so lange dauert, bis die Rechnungen kommen, kann man doch ausrechnen, wie lang man auf Antworten zu den Erinnerungen warten muss. :pfeif
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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