PfüB Bankguthaben mit lfd. Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muedmaus
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#1

10.08.2015, 10:16

Hallo!

Ich stoße mal wieder an meine Grenzen....

Wir pfänden bei einem Unterhaltsschuldner in Bankguthaben wegen rückständigem und laufendem Unterhalt.
Der Rechtspfleger möchte jetzt gerne einen Zusatz im PfüB-Formular gem. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rd. 690, 691.

Wo und wie muss ich das denn jetzt eintragen?????

Ich habe leider keinen Stöber hier. Wir machen so etwas nicht so oft. Stehe komplett auf dem Schlauch.

Bin für Hilfe äußerst dankbar!
Ernie

#2

10.08.2015, 13:50

Bin mir nicht ganz sicher, ob der Rechtspfleger vielleicht diesen Hinweis meinen könnte:

Gepfändet werden wegen der am ..... bereits fällig gewesenen / rückständigen wiederkehrenden Gläubigeransprüche von insgesamt EUR .....
und aufschiebend bedingt wegen der künftig erst fällig werdenden wiederkehrenden Gläubigeransprüche.

Die aufschiebend bedingte Pfändung wegen der künftig ab ..... fällig werdenden Vollstreckungsansprüche des Gläubigers wird erst wirksam, wenn der jeweilige Kalendertag der Fälligkeit abgelaufen ist.
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#3

10.08.2015, 13:53

Das hört sich gut an! Nur: Wo füge ich das in mein Formular ein?
Auf S. 10 unter "X zur Einziehung überwiesen"? Auf der ersten Seite ist für die Formulierung nicht so viel Platz....
Ernie

#4

10.08.2015, 14:21

Als Anlage? Unter G?
Muedmaus
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#5

10.08.2015, 14:26

:patsch Hab ich nicht gesehen. Korrigiere diesen Antrag jetzt zum 3. Mal, weil immer was Neues gewollt wird.

Danke!

Ich halte Euch auf dem Laufenden, ob er so durchgeht.
Muedmaus
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#6

19.08.2015, 15:19

Habe jetzt unter Anspruch G folgendes geschrieben:

Gepfändet werden auch die zukünftigen Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung von Guthaben gegen den Drittschuldner und zwar wegen der dann fällig gewordenen Unterhaltsansprüche.

Die aufschiebend bedingte Pfändung wegen der künftig ab dem 01.09.2015 fällig werdenden Vollstreckungsansprüche des Gläubigers wird erst wirksam, wenn der jeweilige Kalendertag der Fälligkeit abgelaufen ist.

Nur in Höhe des gepfändeten Betrages hat sich der Schuldner zwischen dem Eintritt der Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer Verfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsanspruch befriedigt werden kann.

Heute die freudige Nachricht: Meinem Antrag wurde entsprochen!!!!! Der PfÜB wird endlich zugestellt!!!
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