Nachträglich Haftbefehl beantragen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Andy66
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#1

06.08.2015, 14:43

Wir haben im Gerichtsvollzieherauftrag leider vergessen anzukreuzen, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll, wenn die Schuldnerin das Vermögensverzeichnis nicht abgibt :oops: . Der Termin war schon, die Unterlagen sind grad auf dem Rückweg zu uns.

Kann ich den Haftbefehl noch nachträglich beantragen?
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niva
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#2

06.08.2015, 15:01

Natürlich.
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Andy66
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#3

06.08.2015, 15:13

Puh, dann ist es ja gut. Vielen Dank.
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#4

11.04.2016, 16:43

Ich hab mal wieder ne doofe Frage :mrgreen:

Ich habe in einem Thread von 2007 gesehen, dass man nachträglich und formlos den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen kann.

Jetzt meine Frage, geht es immernoch formlos? Also kurz und knapp mit diesem Text:
In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubiger -
vertreten durch...

gegen

- Schuldner -

ist der Schuldner zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen.

Sie werden gebeten, bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass des Haftbefehls zu beantragen, die Verhaftung vorzunehmen und dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher wird bevollmächtigt, den Haftbefehl und die Vollstreckungsunterlagen vom Gericht in Empfang zu nehmen.
Danke schonmal! :thx
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#5

11.04.2016, 16:47

Ich beantrage den Erlass des Haftbefehls (wenn ich es nachträglich mache) beim Vollstreckungsgericht, nachdem mir der GVZ die Unterlagen zurückgeschickt hat...
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#6

12.04.2016, 07:52

Für die Vollstreckung des Haftbefehls muss das ZV-Formular benutzt werden (Erlass HB / Verhaftung siehe Modul H im Formular).
Natzuki
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#7

12.04.2016, 12:45

Pitt hat geschrieben:Für die Vollstreckung des Haftbefehls muss das ZV-Formular benutzt werden (Erlass HB / Verhaftung siehe Modul H im Formular).
Okay, also nehme ich das Formular. Check.
Dann wird nur unter H der Erlass des Haftbefehls beantragt und das Weiterleiten an den zuständigen GVZ mit Antrag auf Verhaftung des Schuldners. Also unter G muss ich dann garnichts weiter ankreuzen? Oder sollte ich G1 dazu ankreuzen (ohne vorherigen Pfändungsversuch)?

Dazu muss ich sagen, dass ich im vorherigen Antrag versäumt habe den Haftbefehlsantrag zu stellen bzw anzukreuzen, der Schuldner nicht erschienen ist und wir die Unterlagen zurückbekommen haben.
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#8

12.04.2016, 13:25

OK, in diesem Fall hast Du zwei Möglichkeiten: Entweder Du beantragst den Erlass des Haftbefehls selbst direkt beim Vollstreckungsgericht (kein Formular notwendig, dafür an Titel, Forderungsaufstellung und Mitteilung des GVZ über das Nichterscheinen des Schuldners von VAK-Termin + 20,00 € GK denken) und beantragst dann anschließend die Verhaftung des Schuldners (mit dem ZV-Formular => dort Modul I) ODER Du kreuzt im ZV-Formular nur das Modul H an (dort das erste und das letzte Feld, wonach der Haftbefehl nach Erlass direkt an den GVZ zurückgeschickt werden soll).
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#9

12.04.2016, 14:07

Pitt hat geschrieben:OK, in diesem Fall hast Du zwei Möglichkeiten: Entweder Du beantragst den Erlass des Haftbefehls selbst direkt beim Vollstreckungsgericht (kein Formular notwendig, dafür an Titel, Forderungsaufstellung und Mitteilung des GVZ über das Nichterscheinen des Schuldners von VAK-Termin + 20,00 € GK denken) und beantragst dann anschließend die Verhaftung des Schuldners (mit dem ZV-Formular => dort Modul I) ODER Du kreuzt im ZV-Formular nur das Modul H an (dort das erste und das letzte Feld, wonach der Haftbefehl nach Erlass direkt an den GVZ zurückgeschickt werden soll).
Super, vielen Dank! :)
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