Vollstreckung bei der Hinterlegungsstelle
Verfasst: 06.08.2015, 12:00
Hallo, ich habe folgendes Problem:
Ich haben einen Titel. Bei der EV stellte sich folgendes heraus: Die Schuldnerin war zu 1/2 Eigentümer einer Wohnung (Die anderen 1/2 gingen auf die Schwester über). Diese Wohnung wurde zwangsversteigert. Der auf die Schuldnerin entfallende Anteil hieran betrug X €. Der gesamte Erlös der zwangsversteigerten Wohnung wurde vom Versteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle AG hinterlegt.
Daraufhin habe ich einen Pfüb bei der Hinterlegungsstelle gemacht.
Nun bekam ich folgende Mitteilung: "Die Herausgabe des noch hinterlegten Betrages von X € kann bis zur Höhe des gepfändeten Betrages auf entsprechenden Antrag veranlasst werden, wenn die Empfangsberechtigung des Pfändungsschuldners nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn alle Beteiligten die Herausgabe schriftlich bewilligen oder die Berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegenüber den Beteiligten festgestellt worden ist."
Kann mir einer helfen, wie ich jetzt hier weiter machen kann???
Ich würde so vorgehen: Die Schwester anschreiben, dass sie ihre Zustimmung abgibt. Wenn nicht, dies der Hinterlegungsstelle mitteilen. Die Hinterlegungsstelle müsste dann anordnen, dass die Schwester binnen einer Frist von 1 Monat nachweist, dass sie wegen ihrer Ansprüche Klage erhoben hat. Liegt der Nachweis dann nicht vor, gilt die Herausgabe als bewilligt, so dass der uns zustehende Anspruch ausgezahlt werden müsste. Ist dies so richtig??? Habe so was noch nie gemacht und bräuchte mal eure Hilfe..........
Ich haben einen Titel. Bei der EV stellte sich folgendes heraus: Die Schuldnerin war zu 1/2 Eigentümer einer Wohnung (Die anderen 1/2 gingen auf die Schwester über). Diese Wohnung wurde zwangsversteigert. Der auf die Schuldnerin entfallende Anteil hieran betrug X €. Der gesamte Erlös der zwangsversteigerten Wohnung wurde vom Versteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle AG hinterlegt.
Daraufhin habe ich einen Pfüb bei der Hinterlegungsstelle gemacht.
Nun bekam ich folgende Mitteilung: "Die Herausgabe des noch hinterlegten Betrages von X € kann bis zur Höhe des gepfändeten Betrages auf entsprechenden Antrag veranlasst werden, wenn die Empfangsberechtigung des Pfändungsschuldners nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn alle Beteiligten die Herausgabe schriftlich bewilligen oder die Berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegenüber den Beteiligten festgestellt worden ist."
Kann mir einer helfen, wie ich jetzt hier weiter machen kann???
Ich würde so vorgehen: Die Schwester anschreiben, dass sie ihre Zustimmung abgibt. Wenn nicht, dies der Hinterlegungsstelle mitteilen. Die Hinterlegungsstelle müsste dann anordnen, dass die Schwester binnen einer Frist von 1 Monat nachweist, dass sie wegen ihrer Ansprüche Klage erhoben hat. Liegt der Nachweis dann nicht vor, gilt die Herausgabe als bewilligt, so dass der uns zustehende Anspruch ausgezahlt werden müsste. Ist dies so richtig??? Habe so was noch nie gemacht und bräuchte mal eure Hilfe..........