Hallo,
ich habe mal wieder ein Problem mit einer geerbten Akte...
Und zwar habe ich vor paar Wochen eine Monierung des Gerichts bzgl. eines Pfüb´s bearbeitet.
Meine ehemalige Kollegin hat den Pfüb beantragt und letztes Jahr auch schon einen ... Nun sagt das Gericht, dass ich die Gebühren mindern soll, weil dererste Pfüb ins Leere ging.
Hat damit jemand Erfahrungen? Ich lese mir einen Wolf aber richtig schlau werde ich nicht daraus...
Meiner Meinung nach, müsste ich die Gebühren des ersten Pfübs mindern, dass dann auch in die Forderungsaufstellung aufnehmen bzw. ändern, dann den neuen Pfüb normal abrechnen??
Was mich stutzig macht, dass im Foko die Gebühren des ersten Pfübs 2 mal drin stehen, einmal als Gebühren des Pfübs und einmal als verzinl. Forderung.
Sztehe mal wieder auf dem Schlauch....und das nervt...
Gebührenminderung bei erfolglosem Pfüb?
- Anahid
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Ich versteh Deinen Sachverhalt nicht. Der erste PFÜB wurde gegen wen beantragt und gegen wen der zweite? Hängen die irgendwie zusammen?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Entschuldige, aber die Antwort macht es nicht klarer. Dass derselbe Schuldner betroffen ist, davon bin ich ausgegangen. Meine Frage zielt eher auf den/die Drittschuldner. Was wurde denn jeweils gepfändet (Konto, Lohn?).
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Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, hat der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur Anspruch auf die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG. Vielmehr richtet sich der Gegenstandswert der ihm zustehenden Gebühren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 RVG) nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Basis haben (entgegen OLG Köln, Rpfleger 2001, 149, 152)
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10 -
Erfolglose Vollstreckung
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 119 (Geschäftswert, Wert der zu vollstreckenden Forderung)
Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.
- OLG Naumburg, Beschl. v. 3.4.2014, 2 W 26/14 Rpfleger 11-2014,607-
S. Geiselmann
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10 -
Erfolglose Vollstreckung
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 119 (Geschäftswert, Wert der zu vollstreckenden Forderung)
Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.
- OLG Naumburg, Beschl. v. 3.4.2014, 2 W 26/14 Rpfleger 11-2014,607-
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Soo... ich habe die Akte nochmal studiert... meine Kollegin hatte letztes Jahr einen pfüb beantragt (Konto pfänden) der pfüb ging durch...aber leider hatte sie eine falsche Bank angegeben. Nun hatte sie einen neuen pfüb gemacht...mit der, hoffentlich, richtigen Bank...und von dem pfüb habe ich die Monierung aufm Tisch...